Die Frage vom vergangenen Freitag: „Ich habe da mal eine Frage: Welcher Rahmen für Grund- und Verfahrensgebühren?“ war m.E. nun wirklich nicht schwer. Die Lösungen/Kommentare hier oder bei Facebook gehen auch alle in die richtige Richtung. Die Frage ist nämlich wie folgt zu beantworten:
- Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG ist unabhängig von der Ordnung des Gerichts, die kann allenfalls über die Bedeutung der Sache eine Rolle spielen. Dürfte hier aber nicht zum Tragen kommen.
- Für die Nr. 4104 VV RVG gilt dasselbe. Auch die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren ist „gerichtsordnungsunabhängig“.
- Die gerichtliche Verfahrengebühr ist aus dem Rahmen der Nr. 4112 VV RVG entstanden, dabei bleibt es auch nach der Abgabe der Sache an das AG (§ 15 Abs. 4 RVG; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10).
- Und: Vergessen darf man auch nicht die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Die ist dann aber nur aus dem Rahmen der Nr. 4106 VV RVG entstanden, da nur beim AG eine Hauptverhandlung vermieden wurde.
Und das Ganze dann ggf. je dreimal. Denn so lange nicht verbunden worden ist, haben wir es mit drei Angelegenheiten zu tun, in denen nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren jeweils entstehen können.
Über die Frage, ob 4141 aus 4108 oder 4112 entstanden ist, habe ich auch nachgedacht. Widerspricht 4108 hier nicht der vorherigen Maßgabe, dass 4112 unangetastet bleibt?
Nee, m.E. nicht. Es geht um die Vermeidung der HV. Und die hätte beim AG stattgefunden.