Die am Freitag gestellte Frage nach den Sachverständigenkosten (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Detektivkosten ersetzt?) behandelt eine Problematik, die in der Praxis gar nicht so selten ist. Dabei geht es meist Regel um Kosten eines „eigenen Sachverständigen“. Von daher passt ganz gut, der LG Saarbrücken, Beschl. v. 07.03.2015 – 6 Qs 52/15 -, der u.a. nun zwar keine Sachverständigenkosten, sondern u.a. „Detektivkosten“ zum Gegenstand hat, aber noch einmal zeigt, wie restriktiv die Rechtsprechung an dieser Stelle doch meist ist. Denn auch dieser Beschluss enthält das „Dauerargument“/“Totschlagargument“:
„Eigene private Ermittlungen des Beschuldigten sind aufgrund des im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes in der Regel nicht notwendig, so dass private Detektivkosten in der Regel nicht erstattungsfähig sind (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 464 a Rn. 16). Der Beschuldigte hat vielmehr die Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen und Beweisermittlungsanregungen zu geben. Es ist ihm zuzumuten, zunächst diese prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen. bevor er in Eigeninitiative einen Privatdetektiv beauftragt.“
Ich habe mit der angesprochenen h.M. und damit auch mit der Entscheidung des LG Saarbrücken meine Probleme. Allerdings: Ohne nähere Kenntnis der konkreten Verfahrensumstände lässt sich nicht endgültig beurteilen, ob die Entscheidung zutreffend ist oder nicht. Im Übrigen gilt aber: Der Verweis des Beschuldigten auf den Aufklärungsgrundsatz und auf mögliche amtliche Ermittlungen ist m.E. ein vorgeschobenes Scheinargument, das dem Beschuldigten in der Sache i.d.R. nicht hilft. Denn damit würde der Beschuldigte im Hinblick auf die von ihm angestrebten Ermittlungen nur dann weiterkommen, wenn man ihm andererseits einen Anspruch auf Durchführung der von ihm im Ermittlungsverfahren angeregten oder beantragten Beweiserhebungen zubilligen und er ein Instrumentarium hätte, um entsprechende Beweisanregungen grds. auch durchsetzen zu können. Das hat er aber nicht bzw. damit tun sich die Ermittlungsbehörden und/oder Gerichte im Ermittlungsverfahren mehr als schwer. Letztlich stellt sich auch immer die Frage, ob man dem Beschuldigten zumuten kann, ggf. bis zur Hauptverhandlung zu warten und dann dort einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Wir wissen alle, wie gern die von den Gerichten abgelehnt werden
Allerdings wird man hier im vom LG Saarbrücken entschiedenen Fall auch dem Verteidiger einen „Vorwurf“ dahin machen können/müssen, dass er nicht zunächst einen Beweisantrag gestellt bzw. eine Beweisanregung gemacht hat. Im Hinblick auf die Rechtsprechung, die eben immer wieder auf den Amtsaufklärungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2) verweist, wird das notwendig sein, wenn überhaupt eine Chance bestehen soll, die entstehenden Kosten später ersetzt zu bekommen und ihm später nicht entgegengehalten werden kann, dass er ohne diesen „ohne weiteres“ die Ermittlungen veranlasst habe.
Und: Nach der Rechtsprechung muss der eingeholte Beweis dann das Verfahren auch im Sinne des Betroffenen gefördert haben (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 1236).