Geständnis/Einstellung/Verständigung a la Edathy?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Zum dann doch recht schnellen Abschluss des Edathy-Verfahren haben sich ja schon einige Blogger-Kollegen zu Wort gemeldet (vgl. hier im Law-Blog Edathy liegt taktisch richtig oder der Kollege Hoenig mit: Erpressung zur Beseitigung des öffentlichen Interesses und auch hier: Die einen nennen’s Geständnis, der andere vielleicht nur Einsicht {aber der Sack ist zu im Edathy-Prozess}). Alles gut, alles schön und ich will die Fragen, die da behandelt sind, auch gar nicht wieder aufgreifen.

Was mich zunächst „bewegt“, ist die Frage: Hat er nun „gestanden“ oder hat er nicht gestanden? Auf seiner Facebook-Seite hat Sebastian Edathy nämlich kurze Zeit nach der Hauptverhandlung gepostet:

„Ich begrüße die Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht Verden. Eine Fortsetzung wäre unverhältnismäßig gewesen. – Ich weise darauf hin, dass ein „Geständnis“ ausweislich meiner heutigen Erklärung nicht vorliegt. Die Staatsanwaltschaft war mit dem Wortlaut der Erklärung einverstanden. Eine Schuldfeststellung ist damit ausdrücklich nicht getroffen worden.“

(Derzeit übrigens 246 mal geliked, 1230 mal geteilt und mit 28 Kommentaren).

Ach, nun also doch kein Geständnis? Oder? Richtig ist, dass die erfolgte Einstellung nach § 153a StPO eine Schuldfeststellung nicht enthält, aber: Wie ist das mit dem Geständnis? Und was ist denn nun erklärt worden? Dazu verweise ich auf den Beitrag bei LTO: „Edathys relativiertes Geständnis Die Geister, die die Staatsanwaltschaft rief„. Danach ist es wohl so, dass nach der dort zitierten aktualisierten Meldung der Nachrichtenagentur dpa Sebastian Edathy zu gab, „Bilder und Videos besessen zu haben, die laut Staatsanwaltschaft kinder- und jugendpornografisch sind“. Ok, Sebastian Edathy hat also zugestanden, das Material besessen zu haben, er teilt aber die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht, dass es sich um strafrechtlich relevantes kinderpornografisches Material handelt. Das ist dann allenfalls ein „Teilgeständnis“, sicherlich feinsinnig und muss auch jeder selber wissen, ob man mit einer solchen Relativierung an die Öffentlichkeit geht.

Wenn man das so liest, fragt man sich – jedenfalls ich frage mich: Hätte man diese Relativierung bzw. Relativierungsmöglichkeit nicht vermeiden und den „Sack [wirklich] zu machen“ können. Oder: Wenn die Staatsanwaltschaft schon so „geständnisgeil“ ist – lassen wir mal die Frage außen vor, ob das Geständnis im Rahmen des § 153a StPO überhaupt gefordert werden durfte/konnte oder nicht – dann hätte sich doch im Grunde ein anderer, ggf. besserer Weg angeboten. Nämlich der über § 257c StPO im Rahmen einer Verständigung, deren Inhalt dann nach § 257c Abs. 2  Satz 2 StPO ein „Geständnis“ hätten sein müssen. Insofern teile ich die Auffassung von Prof. Jahn aus Nürnberg/Erlangen in dem LTO-Bericht. So haben wir eine Einstellung/ein Geständnis und im Grunde eine Verständigung a la Edathy, die sicherlich alle nicht das bringen, was man sich erhofft hatte.

Interessant wird es sein, wie nun die SPD mit der Einstellung umgeht. Die SPD-Spitze hat schon den Austritt von Sebastian Edathy gefordert (vgl. hier). Ich wage die Behauptung, dass er das nicht tun wird. Und: Wenn der stellvertretende Parteivorsitzende Schäfer-Gümbel meint: „Wir sind fassungslos darüber, dass Sebastian Edathy keinerlei Reue erkennen lässt und sich mit keinem Wort an die Opfer wendet„, kann man dem aus Sicht von Sebastian Edathy nur entgegen halten: Wofür soll er sich denn entschuldigen? Er hat doch nur eingeräumt „Bilder und Videos besessen zu haben, die laut Staatsanwaltschaft kinder- und jugendpornografisch sind“.

Zur Klarstellung: Ich übersehe nicht, dass Sebastian Edathy durch das Verfahren und die Art und Weise, wie man mit ihm und den Vorwürfen seit ihrem Bekanntwerden umgegangen ist, schon sicherlich genug gestraft ist. Aber ob es klug war, nun so zu reagieren, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Das Verhalten der StA war ebenfalls nicht sehr klug 🙂 .

3 Gedanken zu „Geständnis/Einstellung/Verständigung a la Edathy?

  1. n.n.

    1. Letztlich blieb lediglich eine Rechtsfrage offen. Nämlich die Frage, wie das Material, dessen Besitz Edathy zugegeben hat, strafrechtlich zu qualifizieren ist. Da passt § 153a StPO.

    2. Wenn ich demnächst mal AE nach § 475 StPO ff. nehmen will, werde ich mich vertrauensvoll an die GenStA Celle wenden.

  2. Pingback: Wochenspiegel für die 10. KW, das war Edathy, Edathy, Edathy und Anarchie im Bus und 1. Tag am AG – Burhoff online Blog

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