Eine etwas ungewöhnliche Frage hat mich in der ablaufenden Woche erreicht:
„Lieber Herr Burhoff 🙂
ich habe eine Frage, die ich nicht lösen kann, und zwar: Wir haben die Mandantin. sowohl in 1. Instanz als auch in 2. Instanz vertreten. In der zweiten Instanz wurden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt und ich bin jetzt hingegangen und habe die Grundgebühr im Berufungsverfahren angesetzt, das wiederum wurde moniert mit der Begründung, wir wären in 1. Instanz tätig gewesen…..“.
Na, jemand eine Idee? Und auch bereit, die trotz der Karnevalstage zur Lösung beizutragen?
Der erste Absatz zu 4100 lautet:
Die Gebühr entsteht (…) für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
Ich hoffe mal, dass sich der Kollege nicht erst in der Berufungsinstanz „erstmalig“ in den Fall eingearbeitet hat, sodass die Grundgebühr bereits in der ersten Instanz angefallen war und damit nicht von der in der zweiten Instanz getroffenen Auslagenentscheidung umfasst sein kann.
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Grundgebühr auch (erst) für das Berufungsverfahren ansetzen? – Burhoff online Blog