Heute habe ich dann mal eine taufrische Gebührenfrage, taufrisch, weil sie gestern erst „reingekommen“ ist. Und: Schwierig, jedenfalls für mich und daher nicht einfach mal so zu beantworten. Spielt nämlich Zivilrecht mit rein und da bin ich nach mehr als 30 Jahren Strafrecht doch ein wenig vorsichtig. Aber: Die Frage ist m.E. von allgemeinem Interesse, da das geschilderte Problem sicherlich viele Kollegen kennen und nach einer Lösung suchen. Also:
Lieber Kollege,
diesmal habe ich mal eine gebührenrechtliche Frage: Es geht um das – alle OWi-Verteidiger werden es kennen – leidige Problem mit der beratungsresistenten ARAG und der dortigen Praxis, prinzipiell unter Verwendung von Textbausteinen nicht einmal einschlägigen Urteilen pauschal Verteidigergebühren zu kürzen. Wir erwägen hier derzeit verschiedene Vermeidungsstrategien.
Mir kam nun folgende Idee:
Als Verkehrsrechtsboutique haben wir mit der ARAG nicht nur als Betroffenen-RSV zu tun, sondern auch in zahlreichen Verkehrsunfällen als Kläger-RSV, wo wir in der ganz überwiegenden Zahl die Prozesse so führen können, daß am Ende der Gegner die Anwaltsgebühren erstatten muß, welche die ARAG als RSV bevorschußt hat, so daß wir wiederum an diese erstatten müssen.
Jetzt die Preisfrage:
Kann ein RA gegenüber einer RSV von Zivilkläger A gegen den Erstattungsanspruch der RSV von A auf Gegnerzahlungen aus Kostenerstattungsansprüchen aufrechnen mit dem an den RA abgetretenen restlichen Gebührenfreistellungsanspruch von OWi-Mandant B gegen dieselbe RSV?
Kurz: Ätsch, ich zahl Euch nicht das von KH-Vers. X erstattete Geld, weil ich mit der Gebührenkürzung aus einer anderen Akte aufrechne? Es liegen schließlich durch die Abtretung zwei gleichartige Geldforderungen zwischen denselben Parteien vor, RA und RSV.“
Ich habe darauf geantwortet:
„Hallo Herr Kollege, das ist ja tiefstes Zivilrecht. Ich blogge mal dazu und mache mir ein Tableau. Ok?„
Und der Kollege hat dann auch noch einmal „nett“ nachgelegt:
„oh ja, so firm bin ich in solchen Dingen auch nicht. Zumal ich nicht weiß, ob nicht irgendwelche ARB-Regelungen dem im Wege stehen. Bin mal gespannt, was die Kommentatoren so meinen. Wäre eigentlich ne feine Grätsche 🙂 Die ARAG raubt einem den letzten Nerv, der Sauladen. In jeder Akte geht das so, in jeder. Der Baustein ist immer gleich. Die schicken mir ernsthaft den Standardbaustein, wenn ich für eine 22seitige Rechtsbeschwerde mit drei Verfahrensrügen die Mittelgebühr abrechne…“
So, und nun los. Vielleicht finden wir ja gemeinsam eine Lösung?
Ich meine „Nein“, da zwischen der RS-Versicherung, deren Namen wir nicht nennen, und dem Kollegen kein einheitliches Rechtsverhältnis besteht. Der § 387 BGB gibt das nicht her.
Ich halte diesen Trick ebenfalls für nicht möglich
§ 17 Abs. 7 ARB (ARAG 2014, zuvor unter Abs. 8 zu finden)
„Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem schriflichen Einverständnis abtreten“
Hallo zurück,
sehe ich auch so. nett gedacht, scheitert aber m.E. an zwei Punkten:
1. Der RA hat keinen eigenen Gebührenanspruch gegen die RSV, sondern nur gegen den Mandanten.
2. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen die RSV ist nur mit deren Zustimmung möglich (S. § 17 Abs. VII der aktuellen ARAG-ARB) – und die wird die ARAG sicher nicht erteilen.
Im Übrigen: Gleich im RSV-Blog verpetzen. 😉
Hallo zusammen,
Leidvolle eigene Erfahrung: die ARAG erteilt die Zustimmung nicht, sie beruft sich im Prozess auf fehlende Zustimmung, hat aber nach Vorlage der Abtretungserklärung wieder einen Kleckerbetrag gezahlt.
Egal, sagt das Gericht, Zahlung war keine konkludente Zustimmung.
Die Idee des Kollegen wird also leider nicht so funktionieren…
Vielleicht bei diesem RSV immer direkt mit dem Mandanten abrechnen, ich werde es so machen.
Für den Fall, daß der Mandant Vollkaufmann sein sollte, könnte § 354a HGB weiterhelfen…
@ RA Schepers: Nicht schlecht, aber mit § 399 BGB habe ich da so meine Probleme.
P.S.: Bei ARAG hilft nur Rechnung direkt an Mandanten, soll der sich doch mit denen herumschlagen.
@ RA JM: Da § 354a HGB eine spezialgesetzliche Ausnahme von § 399 BGB darstellt, kann letzte Bestimmung in den Fällen der ersteren naturgemäß gerade keine „Probleme“ mehr machen.