Hier dann die Lösung zum letzten RVG-Rätsel von Freitag, dem 15.08.2014: Ich habe da mal eine Frage: Verweisung vom Schöffengericht ans Schwurgericht – welcher Rahmen? War m.E. wirklich nicht schwer und es ist ja auch die richtige Lösung bereits gepostet worden.
Also, es gilt: Falls aufgrund der einer Verweisung – wie in der Fragestellung vom AG/Schöffengericht zum Schwugericht unterschiedlich hohe Betragsrahmen zur Anwendung kommen, ist von folgendem auszugehen:
- Der Betragsrahmen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG knüpft nicht an die Ordnung des Gerichts an. Die Verweisung hat auf diese Gebühren daher auf keinen Fall mehr Auswirkungen. Zudem war dieser Verfahrensabschnitt hier auch bereits erledigt.
- Die gerichtliche Verfahrensgebühr richtet sich (immer) nach dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (vgl. LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282). Das ist hier der Schwurgerichtsrahmen. Und der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr dauerte noch an, und zwar bis zum Abschluss des gerichtlichen Vrefahrens durch Einstellung oder Urteil. Daher führt die Verweisung (nohc) zu der erhöhten Nr. 4118 VV RVG. Natürlich entsteht nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr, da das Verfahren nach der Verweisung keine neue Angelegenheit ist (§ 15 Abs. 2 RVG).
- Die gerichtlichen Terminsgebühren knüpft daran an, vor welchem Gericht – AG oder Schwurgericht – verhandelt worden ist.
Nun, war doch wirklich einfach, oder?