Nun, heute mal eine – wie ich finde – ganz einfache Frage, die mich in der vergangenen Woche erreicht hat.
Das Verfahren war vor dem Schöffengericht anhängig, im Hauptverhandlungstermin erfolgte dann eine Verweisung an das Schwurgericht.
Der Rechtsanwalt will die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren und und die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr, die vor dem Schöffengericht angefallen ist, aus dem Rahmen des vor AG vorgesehen Gebühren nehmen, und die HVT`s vor dem Schwurgericht nach den Schwurgerichtsgebühren.
Liegt er richtig?
Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass die Verfahrensgebühr sich nach dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts bemessen dürfte. Die außergerichtlichen werden nicht mehr erfasst, aber bei der Verfahrensgebühr fürs gerichtliche Verfahren könnte die höhere abzurechnen sein.
Ich weiß nicht, ob ich etwas übersehen habe, aber es dürfte doch § 20 RVG einschlägig sein: „Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug.“
Folglich wäre es gebührenrechtlich ein Rechtszug vor dem Schwurgericht.