Heute Morgen hat der mit Spannung erwartete Auftakt zum „Steuerprozess Hoeneß“ stattgefunden. Im Moment laufen die ersten Meldungen über die Ticker. Auch LTO berichtet (vgl. hier). Was ich interessant finde, ist das Update von 12.15. Da heißt es:
„Update vom 10.03.2014, 12:15 Uhr: Uli Hoeneß hat nach eigenen Angaben noch viel mehr Steuern hinterzogen als ihm in der Anklage zu Last gelegt wird. In den Jahren 2003 bis 2009 habe er weitere 15 Millionen Euro am Fiskus vorbei geschleust, sagte sein Anwalt Hanns W. Feigen am Montag zum Auftakt des Steuerprozesses. Das sind dann insgesamt 18,5 Millionen Euro und deutlich mehr als die 3,5 Millionen Euro, die ihm die Anklage vorwirft.“
Ähnlich wir bei Spiegel-online berichtet, vgl. hier.
Na, dann wird es aber allmählich richtig eng, wenn es nicht „nur 3,5 Mio € waren sondern 18,5 Mio €. Wie will man da noch zu einer Bewährungsstrafe kommen?
Klare Sache:
Hoeneß gesteht weitere Steuerstraftaten, an denen nichts dran ist. Die StA stellt dies in Nachermittlungen fest und entlastet Hoeneß.
Von der Sympathiewelle getragen, setzt das Gericht dies Strafe zur Bewährung aus.
Na ja, vielleicht auch nicht.
ich glaube eher: „vielleicht auch nicht“. mir erschließt sich diese Verteidigungsstrategie eher nicht.
Naja, wenn er weitere Taten offenbart, die strafrechtlich verjährt sind, steuerlich allerdings innerhalb der 10-jährigen Festsetzungsfrist liegen dürfte dies zu einer erheblichen Nachzahlung führen und damit uU strafmildernd wirken.
Naja, zunächst bedeuten „15 Millionen Euro am Fiskus vorbei geschleust“ doch nicht, dass dieser Betrag an Steuern hinterzogen wurde?! Für mich liest sich das jedenfalls so, als sei dieser Betrag nicht angegeben worden. Der Hinterziehungsbetrag dürfte damit deutlich geringer sein.
Zur Verteidigungsstrategie: Wenn man es jetzt nicht auf den Tisch bringt und noch so gerade zur Bewährung kommt, dann wäre eine Bewährung wohl unerreichbar, falls es eine Folgeprozess gäbe. Möglicherweise hat die Verteidigung ja Anhaltspunkte, dass auch die weiteren 15 Mio. ans Licht kommen könnten…
bei der Rechtsprechung des 1. Strafsenat schwer
ok, aber, wir sind damit m.E. auf jeden fall weit jenseits des Betrages, bei dem nach der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH noch eine Bewährungsstrafe möglich ist. Und eine andere ganz interessante Frage: Räume ich damit nicht ein, dass meine Selbstanzeige unvollständig war.
Schauen wir mal 🙂
Transfersensation beim FC Bayern: Uli Hoeneß wechselt ablösefrei zur JVA Straubing. Dort erhält er einen Fünf-Jahres-Vertrag.
steuerfrei und mit Ausstiegsklausel 🙂
Na ich hoffe doch eher ohne Ausstiegklausel… 😀
Ich würde über die Leistung des Anwalts noch einmal nachdenken, weil man nicht gleich sofort alle Karten auf den Tisch legen sollte. Man sollte erst einmal den Prozess abwarten und dann weitersehen aus meiner Meinung.
Gibt es in Bayern überhaupt Vollzugsanstalten mit gehobenem Standard? Das müsste der Freistaat erstmal gewährleisten, um haftsensible Millionäre angemessen unterbringen zu können. Dies wird auch der Richter berücksichtigen müssen. Gefängnisse sind doch eher etwas für dauerneidische Leute unterhalb von 100,000.- Euro p .a.
Kann mir bitte jemand als Anwalt – bin Zivilist und Feld-Wald-Wiesen-Anwalt – die Strategie der Verteidigung erläutern ?! Kommt da noch der Hase aus dem Hut der Verteidigung ?
Der Hase hat schon vorgetragen
und sein Bauchfell hergezeigt,
hoffend, selbst in diesen Tagen
mild zu stimmen, zugeneigt.
Andre Züge abgefahren,
Bau und Fell bereits verloren,
kein Geheimnis zu bewahren,
geht es nur noch um die Ohren.
Hallo Herr Kollege Schleicher,
ja, die Strategie ist folgende: Die erste Selbstanzeige war offenbar unwirksam, weshalb eine Strategie für die Strafbefreiung eine Nebelkerze war und ist. In der Anklageschrift war bereits problematisiert, dass es sich hierbei nur um eine Anklageschrift nach bisherigen Erkenntnissen handelt, insbesondere noch längst nicht alle Bankdaten vorlagen. Hätten sie früher vorgelegen, so wäre eine Nachtragsanklage erfolgt. Es ging also nur, gänzlich die Hosen runter zu lassen, da ein späterer „Fund“ der 15 Mios noch viel mehr Probleme gebracht hätte – insbesondere wegen der Glaubhaftigkeit des Geständnisses. Die UNterlagen wurden nicht früher an das Gericht/die StA übermittelt, weil ansonsten eine konkrete Nachtragsanklage erfolgt wäre. Da alle Seiten ein Erledigungsinteresse haben, ist diese neue Selbstbezichtigung für alle Beteiligten schwer zu handhaben, mithin betreffend ihre Wirkung Verhandlungsmasse. Das Gericht müsste sonst eigentlich Aussetzen – was keiner will. Das Zurechtweisen des Angeklagten durch seinen Anwalt dürfte abgesprochen sein. Damit stellt man sehr glaubhaft dar, dass nun aber auch wirklich alles offenbart wurde – wenn schon der Verteidiger massiv darauf dringt…
Ich bin kein Experte für Selbstanzeigen, soviel vorab. Laut Presseberichten vertritt die Verteidigung die Auffassung, die weiteren 15 Mio seien von der 1. Selbstanzeige bereits erfasst. Hierzu kann ich nichts sagen.
Womöglich ist aber die Mitteilung der weiteren 15 Mio als strafbefreiende Selbstanzeige zu sehen. Dann dürfte der weitere Betrag nicht zu Ungunsten gewertet werden oder bestraft werden.
Das Überschießende Geständnis nebst Nachzahlung der nicht unerheblichen Steuern könnte dagegen strafmildernd gewertet werden.
Vielleicht ist die Strategie nicht ganz dumm, da ja schon bei 3,5 Mio die Bewährung nicht wirklich greifbar war.
@HBlix
Es gibt tatsächlich noch Verteidiger, die sich das Beste für das Plädoyer aufheben. Aus gutem Grund gibt es aber mehr Verteidiger, die nicht auf „trockenes Pulver“ achten, sondern auf die Interessen des Mandanten.
Sascha Petzold
ich kenne mich mit Selbstanzeigen auch nicht aus, zum Glück :-).
Aber: Wie ist es mit § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO und wie mit Abs. 3.
„da ja schon bei 3,5 Mio die Bewährung nicht wirklich greifbar war.“ – das ist noch vorsichtig formuliert. M.E. ziemlich außer Reichweite, aber letztlich muss das der Hauptverhandlung vorbehalten sein. Wie so allerdings die 15 Mio von der ursprünglichen Selbstanzeige umafsst gewesen sein sollen – ich weiß es nicht.
Der 1. Strafsenat des BGH wird/darf Neuland betreten (müssen). 🙂
Bitte mal den Begriff „Bewährungsstrafe“ bei wikipedia nachlesen. Die AO ist zwar Nebenstrafrecht, der Strafrahmen für besonders schwere Steuerhinterziehung reicht aber bis zu 10 Jahren Haft.
wieso soll ich bei Wikipedia lesen. Steht doch in § 56 StGB.
@Kollege A. Meyer
Eine Nachtragsanklage dürfte noch nicht einmal erforderlich sein, weil sich zur ursprünglichen Anklage nur die Schadenssummen verändert haben. Die prozessualen Taten selbst (also die Abgabe der falschen Steuererklärungen) müssten eigentlich allesamt bereits angeklagt sein.
Ansonsten stimme ich Ihrer Einschätzung zu.
Wir sollten erst einmal abwarten, ob die zusätzlichen 15 Mio € nicht verjährt oder evtl. gar nicht steuerpflichtig sind. Sofern diese gar nicht steuerpflichtig waren, hätte er auch 100 Mio € generiert haben können und hätte für eine wirksame Selbstanzeige nicht angeben müssen.
Auch eine Schätzung ist bei einer Selbstanzeige anfangs unproblematisch. Das Finanzamt hat, lt. Presseberichten, Herrn Hoeneß eine Frist bis zum 28.02.14 zur Nachreichung der Kontoauszüge gesetzt. Diese Frist wurde anscheinend eingehalten und daher kann man ihm nicht entgegenhalten, die Unterlagen erst deart spät gebracht zu haben.
Nach meiner bisherigen Erfahrung bei Selbstanzeigen wundert mich vielmehr, dass die Schweizer Bank die Unterlagen nach 1 Jahr schon übersandt hatte.
Auf 20 Seiten wartet man im Normalfall schon mehr als 1 Monat.
Eines noch am Rande. Eine Mehrsteuer von 15 Mio würde über wohl nochmal über 50 Mio € zusätzliche Einkünfte nach § 23 EStG bedeuten. Und entsprechende Verluste aus einzelnen priv. Veräußerungsgeschäften (Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres) müssten hierbei gegengerechnet werden.
Wir sollten mal abwarten, ob es momentan nicht viel mehr mediale Aufregung ist, weil der Sachverhalt zu wenig bekannt ist und die 15 Mio € schon als Tatsache in den Raum gestellt werden, obwohl noch nichts darüber bekannt ist.
Im Übrigen sind die 15 Mio € schon in der Anklageschrift enthalten. Der Staatsanwalt spricht von Termingeschäften, deren Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis noch nicht bekannt sind.
In § 56 StGB steht „Freiheits“strafe – nicht Bewährungsstrafe, internetter Herr Burhoff.
„Uli“ und „Susi“ H. klingt irgendwie nach „Susi und Strolch“.
@Martin Overath: Ja, und, was soll das? Soll ich in der Überschrift formulieren:
„U.Hoeneß: Wie will man bei 18,5 Mio € noch zu einer Freiheitsstrafe kommen, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann“?
Hier scheint aber jemand sehr schmerzbefreit unterwegs zu sein !!
Herr Kollege Burhoff, was erlauben Sie sich eigentlich, auf das StGB zu verweisen, wo doch alles bei wickipedia oder google steht !!
Zur Sache mal: wenn man den Prozessverlauf bei SPON etc heute so verfolgt, verstehe ich die Verteidigungsstrategie, so es denn eine gibt, immer weniger. Vielleicht haben die Kollegen in München ja auch einen beratungsresisten Mandanten ?!
@Sascha Petzold:
Wie kann man den in einer Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung noch eine strafbefreiende Selbstanzeige anbringen (auch wenn es evt.eine andere prozessuale Tat ist). Ist das nicht trotzdem viel zu spät?
@RASchleicher:
Das mit dem beratungsresistenten Mandanten könnte natürlich sein. In so einem Verfahren sollten die Verteidiger/Berater aber eigentlich in der Lage sein, dem Mandanten seine Situation vor Augen zu führen.
Was mich etwas verwundert ist der Hinweis, dass die Kontenausdrucke vom Tag nach der Selbstanzeige stammen sollten. Angeblich wäre dies auch nicht direkt aus den Unterlagen/Daten hervorgegangen, sondern durch die Fahndung ermittelt worden.
Rein von der Logik sollte es damals wie folgt gelaufen sein:
1) Herr H. kommt zum Berater und will die Selbstanzeige machen.
2) Da Herr H. in Panik ist und man annimmt, dass die Tat bald entdeckt werden könnte, wird eine Schätzung der Einkünfte vorgenommen.
3) Am gleichen/nächsten Tag wird die Bank von Herrn H. oder dem Berater angerufen und ein Ausdruck der Kontoauszüge verlangt.
4) Sofern die Selbstanzeige kurzfristig erstellt wurde, könnte es sich daher um das Erstelldatum der Kontoauszüge seitens der Bank handeln. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese auch umgehend an Herrn H. übersandt worden sind. Evtl. wurden die Unterlagen erst Ende 2013 versandt.
Sofern die Auszüge/Daten schon seit mehreren Monaten bei Herrn H. vorliegen, ist mir allerdings schleierhaft, wieso diese nicht aufbereitet wurden (ich weiß, dass 50.000 Kontenbewegungen durchaus 10 Vollzeitkräfte mehr als 2 Wochen durchgehend beschäftigen können).
Man müsste aber (wie immer) den gesamten Sachverhalt kennen, um eine vernünftige Aussage treffen zu können.
„Man müsste aber (wie immer) den gesamten Sachverhalt kennen, um eine vernünftige Aussage treffen zu können.“ Stimmt. Hoffen wir, dass Herr Hoeneß und seine Berater ihn kennen 😉
Das ist meistens das Problem bei den Selbstanzeigen. Nachdem diese mal beim Finanzamt sind, fällt dem Mandanten zufällig im Schlaf ein, dass doch noch ein Konto im Ausland existiert, an das er sich aber einfach nicht mehr erinnern konnte… ^^
Für Berater/Anwälte können das u.U. böse Haftungsfallen werden…
bleibe im Lande und nähre dich redlich 🙂