In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit, wann im JGG-Verfahren dem Beschuldigten/Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist und welche Grundsätze gelten. Teilweise geht die Rechtsprechung sehr weit und sieht die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung immer dann als gegeben an, wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Das hat m.E. etwas für sich, weil nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendstrafe ja immer mindestens sechs Monate beträgt.
Zu eine differenzierten Lösung kommt da der KG, Beschl. v. 26. 11.2012 – (4) 161 Ss 226/12 (286/12) –, der folgende Leitsätze hat:
1. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren gelten die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene gelten; den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens ist jedoch Rechnung zu tragen.
2. Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist auch im Jugendstrafrecht maßgeblich auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Die Schwere der Tat gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt.
3. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist.
Begründung zum LS 3:
„Entgegen den – dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden – jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Zwar stellt, wie die Revision zu Recht vorträgt, für einen Jugendlichen jeder Vollzug einer Jugendstrafe regelmäßig einen erheblichen Eingriff dar. Allein dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, ohne entsprechende (Sonder-)Regelung im JGG von den vorzitierten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die nachteiligen Folgen, die bereits die Vollstreckung einer sechsmonatigen Jugendstrafe für einen jungen Menschen hat, sind vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau neben den sonstigen schwerwiegenden Nachteilen, die der jugendliche (oder heranwachsende) Angeklagte in dem Strafverfahren zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Letztlich kommt es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 2002,184).
Allerdings:
„Bei der Straferwartung von einem Jahr handelt es sich danach nicht um eine starre Grenze, sondern es sind vielmehr auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Neben der Frage eines möglichen Bewährungswiderrufs wegen der zu verhängenden Strafe können dabei auch, gerade im Jugendstrafrecht, andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig, StV 2009, 86; OLG Hamm, StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe, StV 2007, 3; OLG Saarbrücken, StV 2007, 9).“
Nun ja, also: Ja, aber – und im Ergebnis wird es m.E. in sehr vielen Fällen zur Beiordnung kommen (müssen).
So kann sich der jugendliche Angeklagte schon mal rechtzeitig an den Typ Verteidiger gewöhnen, die er später im Erwachsenenstrafrecht für die dicken Dinger braucht.
Sorry, aber die Sinnhaftigkeit dieses Kommentars erschließt sich mir nicht. Sie haben ein Problem mit Verteidigern? Tragen Sie es mit Fassung. Denn sie/die sind von der StPO vorgesehen und verfassungsrechtlich garantiert.