Offene Heimtücke. Geht das? Ja das geht und kann dann zur Annahme von § 211 StGB führen. Der BGH hat dazu gerade ausgeführt, dass Heimtücke auch vorliegen kann, wenn der Täter dem Opfer offen feindselig entgegentritt und es dann überrascht. Ein Opfer kann danach auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff jedoch so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Für das bewusste Ausnutzen der Arglosigkeit genügt es, wenn sich der Täter bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
Eine Tötung in dem Bewusstsein, keinen Grund für die Tötung zu haben oder zu brauchen, stellt zudem einen niedrigen Beweggrund dar, wenn der Täter meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte seine Motive selbst als „niedrig“ bewertet. Eine Anzeigeerstattung durch das Opfer gegenüber dem Täter als Tötungsmotiv ist ebenfalls als auf tiefster Stufe stehend anzusehen wegen des krassen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat.
Nachzulesen im BGH, Urt. v. 19.10.2011 – 1 StR 273/11