„Wegschubsen“ ist Gewalt

Der BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 4 StR 130/11 sagt: Handelt ein Angeklagter bei einem (Laden)Diebstahl so, dass er einen Zeugen, der ihn an der Tür noch innerhalb der Geschäftsräume stellt und festhält, zurückschubst und er so mit der Beute aus dem Laden fliehen kann, wendet der Angeklagte Gewalt durch „Wegschubsen“ an, um sich den Besitz der entwendeten Beute zu erhalten. Diese Tat ist ein vollendeter räuberischer Diebstahl, der bei Mitführen eines Messers als „schwerer räuberischer Diebstahl“ zu qualifizieren ist. Und das haut dann bei der Strafe richtig rein.

3 Gedanken zu „„Wegschubsen“ ist Gewalt

  1. Miraculix

    Autsch!
    Man kann aber auch alles übertreiben.
    Schwerer räuberischer Diebstahl ist für
    einen Ladendieb doch etwas krass.

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