Ein Klassiker in der anwaltlichen Praxis ist die Frage des Schuldanerkenntnisses nach einem Verkehrsunfall.
Damit befasst sich das OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.03.2011 – 4 U 370/10. Es untersucht, ob die Angaben, die eine Zeugin nach einem Verkehrsunfall gemacht hatte, ein deklaratorisches oder gar ein konstitutives Schuldanerkenntnis war – was verneint wird – oder nur eine „Unfallschilderung“, wovon das OLG ausgeht, und an die sich eine Beweislastumkehr knüpfen könnte. Für den Strafrechtler mal ganz interessant.
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Meines Erachtens allerdings keine richtige Entscheidung:
Das OLG Saarbrücken wie so viele Gerichte das Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses mit der Begründung verneint, dass die Zeugin keine „auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung abgeben wollte“, ihr mit anderen Worten also der Rechtsbindungswille fehlte.
Genau hier liegt m.E. jedoch der Fehler:
Auch wenn der Rechtsbindungswille fehlt, ist nur der objektive Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers maßgeblich (§§ 133, 157 BGB). Nach dem Empfängerhorizont dürfte sich die Erklärung jedoch nur als Schuldanerkenntnis (ob konstitutiv oder deklaratorisch, sei dahingestellt) deuten lassen.
Dass es gerade auf den Empfängerhorizont und nicht auf einen ohnehin nicht nach außen erkennbaren Rechtsbindungswillen ankommen kann, ist eigentlich seit dem BGH-Standardfall „Trierer Weinversteigerung“ (BGHZ 91, 324) klar.
Warum die Gerichte in Fällen wie dem obigen ohne Begründung von diesem Grundsatz abweichen, erschließt sich mir nicht.
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