Vorab: Grenzwert von 3,5 ng/ml für Drogenfahrt, oder: Neuer THC-Grenzwert gilt ab heute, 22.08.2024

Bild von Dad Grass auf Pixabay

Heute vor dem „normalen“ Programm ein Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung, die heute in Kraft tritt.

Es geht um die (Neu)Regelungen zum Straßenverkehr, und zwar den neuen THC-Grenzwert (dazu News: Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr, oder: Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum? und  Grenzwert von 3,5 ng/ml für Drogenfahrt beschlossen, oder: Änderungen im StVG kommen.

Nachdem der Bundestag das „Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“, das die Änderungen enthält bereits im Juli beschlossen und das Vorhaben dann auch den Bundestag passiert hat, ist gestern dann  das endlich am 21.08.2024 – warum eigentlich so spät – ausgefertigte Gesetz im BGBl veröffentlicht worden (siehe hier das BGBl.-Nr. 266).

Damit gelten die neuen Bestimmungen und Bußgelder ab heute, 22.08.2024. Wesentlich ist.

  • Für den THC ist damit in § 24a StVG ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol. Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blutserum fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat rechnen.
  • Vollstädnig untersagt ist der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. In diesem Fall droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR.
  • In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren gilt die Grenze von 3,5 ng nicht. Vielmehr gilt der bisher von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum weiter.

Das muss hier reichen. Mehr zu den Neuregelungen hat es schon vom Kollegen Deutscher in VRR 8/2024, 6 gegeben.

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