Und dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren für den Vergleich beim TOA?. Es war dann eine wenig hin und her gegangen zwischen mir und dem Fragesteller. Ich habe dann schließlich Folgendes geantwortet:
„Moin,
so jetzt habe ich mal etwas gesucht.
Schauen Sie bitte mal in OLG Jena, AGS 2009, 587 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2022 – 1 Ws 579/21, AGS 2022, 554; OLG Nürnberg, RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18 m. abl. Anm. N. Schneider = StraFo 2014, 37 und die Kommentierung in unseren Kommentar bei der Nr. 4143 VV RVG. Ich denke, dass es nicht so gut aussieht.
Das gilt m.E. auch für die nachträgliche Erweiterung. Die wird man eine einer potentiellen Erstreckung auf den Vergleich erst recht ablehnen.
Aber wie immer: Nur ein Versuch macht kluch. Einfach mal die Erweiterung beantragen und schauen, was passiert. Wäre nett, wenn Sie mir vom Ausgang berichten würden, ggf. mit der Entscheidung.“