Und dann zum Tagesschluss noch die Lösung/Anwort zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die lautetet: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG bei Verzicht auf Rückgabe?
Ich habe darauf wie folgt geantwortet:
„Ich mag nicht mehr. Herr lass Hirn vom Himmel regnen. Wenn das richtig wäre, könnte man ja auch argumentieren, dass im Fall der Ablehnung einer Einziehung die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist. Ist also Quatsch.
Im Übrigen: Bei der Rn 6 im Gerold/Schmidt steht das so nicht. Und bei Rn 12 steht genau der Fall _ Verzicht in der HV mit Rechtsprechungsnachweisen: Ich verweise nur auf https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/81.htm. Vielleicht hilft das dem Rechtspfleger. Unfassbar.
Und: Was hat die Absetzung mit den ursprünglichen Beanstandungen zu tun? Nichts.“
Ja, etwas drastisch. Aber manchmal weiß man wirklich nicht, was man sagen soll, wenn man solche Beanstandungen liest. Bei der verlinkten Entscheidung handelt es sich um den KG, Beschl. v. 18.07.2005 – 5 Ws 256/05. Der steht nicht nurferi zugänglich = kostenlos!! – auf meiner Homepage, sondern ist außerdem an in einigen Fachzeitschriften veröffentlicht, und zwar mit Leitsatz und Gründen in
JurBüro 2005, 531-532
NStZ-RR 2005, 358-359
Rpfleger 2005, 698-699
AGS 2005, 550-551
Weitere Fundstellen sind mit Leitsatz und Bearbeitung
RVG professionell 2005, 177
RVGreport 2005, 390-391
NJW-Spezial 2005, 570-571
ZAP EN-Nr 230/2006
Im Übrigen findet man reichlich Rechtsprechung zu den Fragen bei << Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann, und zwar auch als Mängelexemplar, dann wird es für die Landeskasse nicht so teuer. <<Werbemodus aus>> Es würde sicherlich helfen, bei solchen Fragen mal in einen Kommentar zu schauen.