Zum Start in die 15. KW. heute eine wenig Vermischtes, und zwar eine OLG-Entscheidung zum BeA und eine zu Klimaktivisten.
Ich beginne mit dem beA. Das ist der das OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2024 – 22 U 29/23, das sich zum Zeipunkt des Zugangs einer Willenserklärung über das beA äußert. Im Verfahren ist gestritten worden um die Frage, wann ein Schreiben der Gegenseite, das per beA übermittelt worden war, dem Empfänger zugegangen war. Das OLG sagt: Die Nachricht ist bereits dann über das beA zugegangen, wenn die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand.
Hier der Leitsatz zu diesem Teil der Entscheidung:
Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-Email über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist.
Rest dann bitte selbst lesen.