Und als zweite Entscheidung dann der BayObLG, Beschl. v. 31.08.2023 – 202 ObOWi 836/23 – zur Deliktsnatur und zum Tatbegriff bei Prämienzahlungsverzug zu privater Pflegeversicherung.
Das AG hat den Betroffenen wegen Verzugs mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in 4 Fällen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, § 20 OWiG zu Einzelgeldbußen in Höhe von jeweils 250 EUR, weil er nach den tatrichterlichen Feststellungen im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2022 jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht entrichtet hat.
Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolg hatte. Das BayObLG hat den Betroffenen nur wegen Verzugs mit der Entrichtung von mehr als 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in einem Fall verurteilt.
Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:
1. Die Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, die bei einem Verzug der versicherten Person mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung erfüllt ist, stellt ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerverhaltens dar, das seinen Abschluss erst mit der Entrichtung der Beiträge findet.
2. Bei einem dauerhaften Unterlassen der Beitragsentrichtung über einen längeren Zeitraum handelt es sich eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne.
3. Zwar findet ein Dauerdelikt grundsätzlich seine materielle Beendigung mit einer tatrichterlichen Verurteilung. Im Falle der Nichtentrichtung der geschuldeten Beiträge in der Folgezeit beginnt allerdings eine neue Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung nicht wegen der Rechtskraft der vorhergehenden Verurteilung unzulässig ist.