Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Auslagenerstattung nach Einstellung der Vollstreckung?.
Dazu habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„Moin,
sorry, dass es gedauert hat.
Und dann auch noch schlechte Nachrichten 🙂 : Denn m.E. ist die Auffassung des Amtsrichters im Ergebnis zutreffend, was im Kostenbescheid steht ist m.E. aber Blödsinn. Das hat mit § 18 RVG nichts zu tun. Wenn Gebühren entstanden sind, wäre das m.E. allenfalls die Nr. 5200 VV RVG – Vollstreckung im Bußgeldverfahren.
Allerdings: Wir sind noch in der „1. Instanz“. Und da läuft das m.E. wie im Strafverfahren in der Vollstreckung. Auch da gibt es keine Kostenerstattung (s. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 Rn 63). Die Verurteilte/Betroffene bleibt also auf seinen Kosten sitzen. Aber ich denke, er wird es angesichts der Höhe der nach Nr. 5200 VV RVG ggf. entstehenden Gebühr verschmerzen können.“
Das der Kollege sich über die Antwort nicht gefreut, kann ich nachvollziehen.
Zur Erklärung des Hinweises auf § 18 RVG: Im Kostenbescheid hatte es geheißen:
„Mit der Mahnung vom 04.05.2023 und der Vollstreckungsankündigung vom 29.05.2023 hat das Vollstreckungsverfahren noch nicht begonnen. Diese Verfügungen dienen der Vorbereitung der Vollstreckung, stellen aber noch keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Daher liegt noch keine besondere Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG und damit auch keine vom Bußgeldverfahren abgrenzbare verschiedene Angelegenheit nach § 17 Ziff. 4 lit. c) RVG vor. Rechtsanwaltsgebühren für ein Vollstreckungsverfahren als Auslagen des Betroffenen sind nicht entstanden.“