Ich habe da mal eine Frage: Auslagenerstattung nach Einstellung der Vollstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

„Lieber Herr Kollege,

………

Ich habe hier eine interessante Konstellation und weiß nicht mehr weiter:

Gegen den Mandanten liefen zwei Bußgeldverfahren. An einem HV-Tag wurden dann beide Verfahren eingestellt. Offenbar lief bei der Behörde was schief, denn diese hatte nur ein Verfahren als eingestellt vermerkt und ging im zweiten Verfahren von Rechtskraft aus und fiel dann direkt mit einer Vollstreckungsandrohung ins Haus. Ich hatte ziemlichen Aufwand, der Behörde klarzumachen, dass das Verfahren eingestellt sei, denn sie bekommen ja bei Einstellung in HV keine Beschlussausfertigung und nehmen auch i.d.R. keine Einsicht mehr in die Akte. Und diese Akte verschwindet dann sonstwo, d.h. das Gericht kann später auch keine Akteneinsicht mehr gewähren. Also ein Riesentamtam und dann gab´s irgendwann die Einstellung der Vollstreckung.

Und nun streiten wir um die Auslagen. Die Behörde lehnte diese mit der abenteuerlichen Begründung ab, es hätte ja noch gar keine Vollstreckung gegeben. Das konnte ich mit Zitat von Ihnen umschiffen. Nun kommt aber das AG und findet keine Rechtsgrundlage. Und ich auch nicht. Und haben Sie eine Idee? Die Anlagen verdeutlichen, worum es geht.“

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