Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Deckelt eine pauschale Vergütungsvereinbarung die Erstattung?, eingestellt.
Zu der hatte ich dann an den Fragesteller zunächst auch noch eine Rückfrage, und zwar:
„Mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar.
1. Sie haben eine VV? Welchen Inhalt hat die? Umfasst die auch die Tätigkeiten betreffend die Nr. 4142 VV RVG.
2. Wenn Sie zur Nr. 4142 VV RVG etwas vereinbart haben: Liegt das unter den gesetzlichen Gebühren?
3. Wenn ich es richtig verstehe: Der Mandant ist frei gesprochen worden, also gibt es einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse?
4. Was und warum (siehe 3) wird dann noch nach dem StrEG geltend gemacht?“
Darauf habe ich folgende Antwort erhalten:
„Kein Problem, entschuldigen Sie die wohl verwirrende Darstellung:
zu 1.: Die Vergütung erfolgte aufgrund einer vereinbarten Pauschale; nicht nach RVG
zu 2.: Die Gesamtvergütung liegt unter den gesetzlichen Gebühren; 4142 war zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht im Fokus
zu 3.: Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; der Vermögensarrest aufgehoben
zu 4.: Nach StrEG soll nun der Vermögensschaden für die Verteidigung gegen den Vermögensarrest geltend gemacht werden.
Daher die Fragen: Sind die zu erstattenden Verteidigerkosten die tatsächlich vereinbarten Kosten nach VV oder nach RVG? Falls nach RVG, gedeckelt durch VV?“
Und ich habe darauf dann folgende antwort gegeben:
„Moin, danke.
Also: Das ist kein Gebührenrecht, sondern eben StrEG, also nicht so meine Domäne.
Aber: M.E. kann der Mandant nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Wenn hier die vereinbarte Vergütung darunter liegt, dann ist es doch eine allgemeine Frage des Schadensrechts, ob er mehr verlangen kann. M.E. nicht. Insoweit ist doch kein Schaden eingetreten – bitte aber Vorsicht – ist Zivilrecht J
Es sei denn, Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die VV die Tätigkeiten betreffend den Arrest nicht erfasst hat. Ob das ggf. gehen würde, kann ich so nicht sagen.“
Etwas unklar auch die Formulierung in der Ausgangsfrage „nicht mehr zu trennende“ Verteidigung im Ermittlungsverfahren und bei Verteidigung gegen Arrest.
Wenn es eine „doppelfunktionelle“ Tätigkeit ist (Verteidigung im Ermittlungsverfahren, die bei Einstellung nach § 170 nicht erstattet wird plus dabei Verteidigung gegen Vermögensarrest) ist nach BGH der Anteil zu schätzen, der wegen Verteidigung gegen die Ermittlungsmaßnahme nach StrEG ersatzfähig ist (III ZR 298/08).