Ich habe da mal eine Frage: Nach Verbindung mit oder ohne Zuschlag?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„….

Leider habe ich im Standardwerk von Detlef Burhoff nichts gefunden, vielleicht habe ich auch nur an der falschen Stelle gesucht. Folgende Konstellation:

Mandant kommt zu mir mit 4 Anklagen, ich zeige mich in allen Verfahren an, beantrage Akteneinsicht und Beiordnung. Ich bekomme die Akteneinsicht in allen Verfahren, danach werden Verfahren 1-4 verbunden, Verfahren 1 führt. Dann werde ich beigeordnet, also kein Fall der Erstreckung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG, so dass ich 4-mal Grund- und 4-mal die Verfahrensgebühr abrechnen kann. Ein paar Tage nach der Beiordnung kommt der Mandant in U-Haft. Kann ich nun in allen 4 Sachen den Zuschlag ansetzen oder nur in Verfahren 1? Ich tendiere zu Letzterem, möchte aber auch kein Geld verschenken.“

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