Im Moment ist mein Fragenordner weitgehend leer. Daher habe ich mal wieder im Rechtspflegerforum „geforscht“ und bin dabei auf die Frage gestoßen. Nichts Dolles, aber es scheint die Praxis noch immer zu bewegen.
Da heißt es:
„KGE : Die Kosten des Verfahrens trägt die LK, ebenso die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
1. Verteidiger beantragt die Festsetzung notwendiger Auslagen gegen die Staatskasse unter anderem mit der Gebühr VV 4142 RVG
2. Bezirksrevisor sagt, dass die Gebühr nicht entstanden ist, weil keine dahingehende Tätigkeit stattfand bzw. kein Antrag dahingehend gestellt wurde.
3. Es wird antragsgemäß festgesetzt, da Einziehung naheliegend war und somit die Gebühr entstanden ist.
4. Bezirksrevisor legt sofortige Beschwerde ein und sagt, dass die Gebühr zwar entstanden ist aber nach der Kostenentscheidung die LK nur die notwendigen Auslagen zu erstatten hat und diese Gebühr nicht zu den notwendigen Auslagen gem. § 464a StPO gehört, weil zu keinem Zeitpunkt eine Einziehung im Raume stand und kein Wert festgesetzt wurde. Diese Gebühr könne der RA gegen den Mandanten geltend machen kann.
Ich kenne mich in Strafsachen nicht aus aber habe das hier gefunden:
„Muss die Staatskasse die Gebühren erstatten, kann auch die Erstattung der VV 4142 verlangt werden“ Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen 6. Auflage VV 4142 RVG Rn. 39
Vielleicht kann mir jemand helfen.“