Heute mal wieder etwas aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“.
Dort hatte neulich ein Kollege die Beanstandung einer Rechtspflegerin zur Diskussion gestellt. Die hatte gegenüber der von ihm geltend gemachten „Einziehungsgebühr“ Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht, dass die nicht entstanden sei, da ja der Angeklagte in der Hauptverhandlugn auf Rückgabe der betroffenen Gegenstände verzichtet habe.
Zur Stützung dieser Ansicht hieß es dann:
„Gem. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 25. Auflage 2021, Nr. 4142 Rnr. 6 muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entzog und es dadurch zu einem eindeutigen Vermögensverlust kommen musste.
Da der Angeklagte auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet hat, liegt hier weder eine Maßnahme des Gerichts vor, noch ein angeordneter Entzug vor. Damit sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht erfullt. Die Gebühr ist nicht entstanden und auch nicht erstattungsfähig.
Die MwSt verringerte sich entsprechend.“