Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute zur Vernehmungsterminsgebühr:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich wende mich auf mehrfachen Rat mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie. Ich habe hierzu bislang weder Literatur, Rechtsprechung oder sonst irgendwelche hilfreichen Informationen gefunden, auch auf Ihrem Blog konnte ich nichts zu dem Thema finden (hoffentlich habe ich nichts übersehen) und der Jour Dienst zum RVG der RAK konnte hier ebenfalls nicht weiterhelfen. Lediglich im FoReNo Fachblog wurde zu dem Thema diskutiert, allerdings ohne Lösung.
Es geht um die Frage, ob die Teilnahme an der richterlichen Ermahnung nach § 45 III JGG eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG (Teilnahme an richterlicher Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung) auslöst. Da eine Voraussetzung des § 45 III JGG ein Geständnis ist, ist eine Einlassung zur Sache erforderlich, was mE einer Vernehmungssituation, insb. bei Nachfragen des Richters, gleichkommt bzw. sogar darstellt.
Ich weiß, dass diese Nummer eher restriktiv ausgelegt wird. Es handelt sich aber immerhin um ca. 270 EUR, weshalb ich diese Thematik gerne geklärt bzw. fachlich eingeschätzt wüsste, bevor ich die Gebühr (nicht) abrechne. Da ich direkt mit dem Mandanten abrechne, kann ich es auch nicht vom Rechtspfleger „entscheiden“ lassen.
Ich bin gespannt auf Ihre Antwort und Danke Ihnen bereits im Voraus!“