beA I: Zur Wirksamkeit der Revisionsbegründung, oder: Allein die Unterzeichnung „Rechtsanwalt“ reicht nicht

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In die 32. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen zum beA/elektronischen Dokument. Hier zunächst zum Warmwerden der BGH, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 StR 56/23.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes  verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

Zur Wirksamkeit der Revisionsbegründudng führt der BGH aus:

„1. Der Senat gewährt dem Angeklagten auf Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision.

a) Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit bei Gericht fristgerecht eingegangenem Schriftsatz wirksam über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 25. Oktober 2022 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. November 2022, das lediglich mit „Rechtsanwalt“ endet und über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter der Kennung des Verteidigers am selben Tag übersandt worden ist, ist die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben worden. Die Revisionsbegründungsschrift entspricht – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausführt – nicht den Anforderungen der §§ 342 Abs. 2, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO, weil sich allein mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ keine bestimmte Person zuordnen lässt, die Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. In seiner Zuschrift vom 6. März 2023, dem Angeklagten am selben Tag zugestellt, hat der Generalbundesanwalt auf die Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung hingewiesen. Über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach hat der Verteidiger am 9. März 2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Nach dem anwaltlich versicherten Vortrag des Verteidigers beruhte der Umstand, dass die Revisionsbegründung nicht den Formanforderungen genügte, auf dessen Versehen, welches ihm erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgefallen sei.

b) Auf den mit Schriftsatz vom 9. März 2023 zulässigen Antrag gewährt der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Voraussetzungen des § 45 StPO liegen vor. Der Verteidiger hat die Revisionsbegründung in wirksamer Form innerhalb der Wochenfrist nachgeholt. Den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass die Revisionsbegründung seines Verteidigers vom 22. November 2022 den Formvorschriften nicht genügte.

2. Die Revision ist unbegründet, ……“

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