Am Freitag hatte ich die kurze Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist der PkW meines Mannes eigener PKW im Sinne des RVG? – ins Netz gestellt.
Nun, ich habe darauf mit einem Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsache, 6. Aufl. 2021 Nr. 7003 VV Rn 12, geantwortet.
Da heißt es:
„Für die Frage, ob ein eigenes Kfz benutzt wurde, ist die Haltereigenschaft entscheidend, weil nur den Halter die tatsächlichen Kosten des Kfz (Steuern, Versicherungen, Wartungen usw.) treffen, die durch die Pauschale abgegolten werden. Halter ist die Person, die das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die die notwendige Verfügungsgewalt besitzt (BGHZ 13, 351; BayObLG, NJW 1986, 201; AG Osnabrück, NZV 1988, 196). Damit gilt, dass die Benutzung eines geleasten Kfz nach Nr. 7003 VV abgerechnet werden kann (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 7003–7006 Rn 15). Für einen Mietwagen hingegen können die entstandenen Auslagen nur nach Nr. 7006 VV berücksichtigt werden. Der Ansatz der Kilometerpauschale der Nr. 7003 VV ist nicht möglich (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 7003–7006 Rn 15).2
Danach kommt es also auf die Haltereigenschaft an und es stellt sich die Frage: Wer trägt die Lasten? Wenn beide – also Ehemann und Ehefrau – sie aus dem gemeinsamen (Familien)Einkommen bestreiten, habe ich keine Bedenken zu sagen: Die Ehefrau ist (auch) Halter und würde die Frage nach dem „eigenen Pkw“ bejahen.
Und, wenn schon der Hinweis auf den RVG-Kommentar, hier dann <<Werbemodus an>> der Link zur Bestellmöglichkeit. <<Werbemodus aus>>.
Es dürfte nach § 1360 S. 1 BGB (Familienunterhalt) maßgeblich darauf ankommen, wie die Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind. Die frisch selbständige Anwältin, die zuvor Hausfrau war, hätte nichts zur Finanzierung in der Familie beigetragen.
In der Praxis wäre zu argumentieren, dass das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung (Halter) überlassen war. Zudem prüft wohl niemand die Fahrzeugpapiere.