Und zum Tagesschluss dann noch der AG Pforzheim, Beschl. v. 27.03.2023 – 2 Ls 31 Js 24/22 -, der sich zum Besitzwillen beim Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) äußert.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten einen Verstoß gegen § 184b StGB zur Last. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt:
„Es besteht kein hinreichender Tatverdacht. Zwar ist der objektive Tatbestand des Besitzes kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b StGB erfüllt, wenn sich entsprechende Dateien wie vorliegend im Browser-Cache des sichergestellten Mobiltelefons befunden haben. Allerdings ist nach aktuellem Verfahrensstand unwahrscheinlich, dass dem Angeschuldigten insoweit Vorsatz nachgewiesen werden kann, ohne dass weitere Ermittlungsansätze ersichtlich wären.
Der Angeschuldigte lässt sich mittels Verteidigerschriftsatz vom 13.03.2023 im Wesentlichen dahingehend ein, er habe das Mobiltelefon gebraucht erworben, nie inkriminierte Dateien heruntergeladen oder einschlägige Webseiten aufgerufen und weder einzelne Dateien aus dem Browser-Cache gelöscht oder diesen „geleert“. Dies lässt sich nicht widerlegen.
Auch wenn der Vortrag, das Mobiltelefon gebraucht erworben zu haben, bislang unsubstantiiert ist, ließe sich dieser ohne Weiteres derart ergänzen, dass er zwar plausibel erscheint aber nicht überprüft werden kann und folglich bei der Urteilsfindung – in dubio pro reo – als wahr unterstellt werden muss.
Hiervon ausgehend, könnte sich ein strafbares Verhalten daher allenfalls aus der späteren Bildung eines Vorsatzes zum Besitz der inkriminierten Dateien ergeben. Dafür müsste der Angeschuldigten zu irgendeinem Zeitpunkt des Besitzes zumindest einen bedingten (vgl. BGH 19.08.2015, 5 StR 275/15) Besitzwillen gebildet haben. Dafür gibt es allerdings keine hinreichen den Indizien, insbesondere wurden weder eine Vielzahl an Dateien an unterschiedlichen Speicherorten festgestellt noch kann ein Aufruf der Dateien aus dem Cache nachgewiesen werden. Selbst wenn im Rahmen der Beweisaufnahme ein späteres Löschen der Dateien durch den Angeschuldigten in der Zeit zwischen Rückgabe des Mobiltelefons und seiner erneuten Beschlagnahme mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könnte, würde dies nicht genügen, denn es könnte – auch wenn er sich bislang so nicht eingelassen hat – weder ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte die Dateien erst nach Rückgabe des Mobiltelefons entdeckt, aufgerufen und dann sofort gelöscht hat (was straflos wäre: vgl. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 184b Rn 39-41 m.w.N.) noch dass er den Cache „geleert“ hat ohne seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Die Eröffnung des Verfahrens war daher gem. § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.“