Und dann noch die Lösung des Rätsels vom vergangenen Freitag. Das hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Vorzeitige Tilgung einer Eintragung, Teil 4 oder Teil 3 VV?
Und das hatte es als Antwort gegeben:
„Ich antworte mal mit einer Gegenfrage?
Was wird denn „vollstreckt“ i.S. von Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Es handelt sich beim BZR doch um ein verwaltungsrechtliches Anhängsel. Schau auch mal bei Burhoff/Volpert bei der Definition, was „Strafvollstreckung“ ist.
Daher Teil 2 oder Teil 3 VV RVG. Gegenstandswert ergibt sich nicht aus dem Streitwertkatalog, also kann man es mit dem Auffangwert versuchen.2
Und hier dann <<Werbemodus an>> mal wieder – wenn schon verwiesen wird – der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.