Und dann noch die Antwort auf die Gebührenfrage vom Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Für mehrere Nebenkläger tätig, welches Honorar?
In der Frage ging es vornehmlich um die die Erhöhung nach Nr. 1008 Vv RVG.
Ich habe darauf kurz und zackig 🙂 geantwortet:
„Moin,
ja.
Ich verweise auf: Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung (§ 397b Abs. 3 StPO; § 53a RVG).