Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder aus einer der FB-Gruppen, denen ich angehöre:
„…..
Handelt es sich bei einem Mandat um vorzeitige Tilgung einer Eintragung gemäß § 49 BZRG um eine sonstige Strafvollstreckungsangelegenheit oder um ein verwaltungsrechtliches Mandat, das nach dem 3. Abschnitt abzurechnen ist?
Falls, was mir plausibel vorkäme, letzteres der Fall ist, kann mir jemand mit einem Gegenstandswert aushelfen oder ist der Auffangwert von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen?“