Und hier dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar.
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
gestatten sie mir bitte folgende gebührenrechtliche Frage:
Ich war meinem inhaftierten Mandanten in fünf zunächst nicht verbundenen Verfahren am Amtsgericht als Pflichtverteidiger bestellt. Die Staatsanwaltschaft erhob dann in einem weiteren Verfahren Anklage zum Landgericht (Schwurgericht). Auch dort war ich als Pflichtverteidiger bestellt. Nach der Anklageerhebung legte das Amtsgericht der Strafkammer die fünf Verfahren zur Übernahme und Verbindung zum dort bereits anhängigen Verfahren vor. Gegenüber dem Landgericht habe ich auf eine Anfrage des Vorsitzenden hieraufhin schriftlich und nach Rücksprache mit meinem Mandanten erklärt, dass gegen eine Übernahme und Verbindung keine Einwände bestehen. Daraufhin hat das Landgericht in einem Beschluss die Verfahren übernommen und dem bereits bei der Strafkammer angeklagten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden.
Nach Abschluss der I. Instanz habe in jedem einzelnen Verfahren die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Ziff. 4119 VV beantragt. Die Rechtspflegerin meint, dass in den hinzuverbundenen, ursprünglich zum Amtsgericht angeklagten Verfahren nur die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4107 VV abrechenbar sei, da zwischen Übernahme und Verbindung (im gleichen Beschluss) denklogisch keine die Verfahrensgebühr auslösende Verteidigertätigkeit stattgefunden haben kann.
Ich meine, dass meine schriftliche Stellungnahme zur Verbindungsfrage und die darauf gerichtete Besprechung mit meinem Mandanten jeweils den Gebührentatbestand nach Ziff. 4119 VV ausgelöst haben dürfte. Schließlich lagen die Verfahren ja auch zu diesem Zeitpunkt der Strafkammer vor.
Sehe ich das falsch oder kommt es tatsächlich erst auf die förmliche Übernahme der Verfahren durch die Kammer an?“