Und dann hier noch die Gebührenfrage zum Abschluss des Gebührentages:
„Hallo Herr Kollege Burhoff.
Dürfte ich Sie mit einer Gebührenfrage stören?
Ich finde leider in Ihrem Buch und Ihrem Blog nicht die Antwort auf mein Anliegen.
Ich wurde vom Landgericht zunächst für eine Nebenklägerin als Beistand nach 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO beigeordnet. Vor Beginn der ersten Hauptverhandlung auch für zwei weitere Nebenkläger erfolgte ebenfalls die Beiordnung zum Beistand nach 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO
Kann ich jetzt die Gebühren abrechnen mit einer Erhöhung der Pflichtverteidigergebühr um 60 % gemäß Nr. 1008 VV RVG?
Über eine Beantwortung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich herzlichst im Voraus.“