Und dann noch die Gebührenfrage. Heute mal wieder zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Allerdings mal etwas anderes als die Frage, ob die Gebühr entstanden ist, nämlich:
„……
Eine Frage zu den Gebühren in einem selbstständigen Einziehungsverfahren.
Ich habe einen italienischen Mandanten, der mich leider nur schleppend bezahlt, ich vertrete ihn jetzt in der Berufungsinstanz, bin aber für die I. Instanz nicht vollends bezahlt worden.
Da es sich ausschließlich um ein selbstständiges Einziehungsverfahren handelte und der Streitwert ja eindeutig berechenbar ist, zumindest für die Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, müsste ich doch diese Gebühr über den Rechtspfleger gegen den Mandanten festsetzen lassen können. Stimmt das? Ist das möglich?“