Und dann noch die Antwort auf: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert für die Einziehung des BtM-Erlöses?, nämlich:
Moin,
wenn ich es richtig verstehe:
ich denke, dass die Staatskasse die Rechtsprechung zugrunde legen will, die bei einem Arrest als Gegenstandswert nicht den vollen Wert ansetzen will.
Unabhängig von der Frage, ob das grds. zutreffend ist, ist das hier m.E. aber falsch. Denn die Gebühr Nr. 4142 VV RVG erfasst nach der Anm. Abs. 3 die Tätigkeiten im „Rechtszug“ = Vorverfahren und gerichtliches Verfahren. Im gerichtlichen Verfahrens ist aber um den Betrag der Anklage gestritten worden, und das waren 600.000 EUR. Der ist m.E. zugrunde zu legen. Dieser Betrag „überholt“ den aus dem Arrestbeschluss. Der Gegenstandswert reduziert sich nicht dadurch, dass das LG einen Arrest zu einem niedrigen Betrag erlässt.
Ich gehe davon aus, dass Sie über den RVG-Kommentar verfügen. Schauen Sie bitte mal bei der Nr. 4142 VV RVG und dort bei den Gegenstandswerten. Sonst melden Sie sich bitte.
Ich würde, um Klarheit zu schaffen, Rechtsmittel einlegen und beim LG die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragen.“