Und dann noch die vorösterliche Gebührenfrage, und zwar heute:
„Hallo Herr Burhoff,
wie ich dem Blog entnehme, sind Sie wohlauf 🙂 .
Falls Sie Muße haben, folgende Frage: In der Wohnung meines Mandanten wurden im Rahmen einer Durchsuchung rd. 230 000,00 EUR Bargeld „sichergestellt“.
Das Verfahren wurde gegen den Stiefsohn geführt, welcher Zutritt zu der Wohnung hatte und den Beamten Einlass gewährte.
Ich war beauftragt, das meinem Mandanten gehörende Geld zurückzuholen. Inzwischen konnte ich – nach wirklich langem Hin und Her – die Freigabe erreichen. Die Verfügung liegt mir seit Januar vor.
Allerdings werden wir seither hinsichtlich der Auszahlung vertröstet, da derzeit „Technische Probleme“ entgegenstünden.
Mein Mandant rennt im Viereck, da er das Geld natürlich gerne haben würde.
- Was tut man nur, außerhalb der Dienstaufsichtsbeschwere??
- Ferner hoffe ich inständig, dass insoweit für die Einzeltätigkeit ( Geld zurückholen ) eine Wertgebühr entstanden ist, finde aber nichts Eindeutiges, stehe aber vielleicht auf dem Schlauch. Vielleicht haben Sie einen Tip oder eine Fundstelle zu Ihrem Gebühren-Büchlein?
Herzlich aber ratlos grüßt……“
Als Zivilist würde ich eine 2,5er Geschäftsgebühr abrechnen. Erhöhung wegen Schwierigkeit (abseitiges Rechtsgebiete) und Umfang (technische Probleme!).
Ja, oder?
Sorry, aber es handelt sich um ein Strafverfahren …….