Und dann noch die RVG-Frage, heute mal wieder in Zusammenhang mit der Nr. 4142 VV RVG. Sie lautete:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
als regelmäßige Leserin Ihres Info-Briefs wende ich mich mit folgender Problematik an Sie in der Hoffnung, dass Sie mir ggf. weiterhelfen können:
Es geht um die Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV-RVG.
In einem Verfahren vor dem Landgericht pp. bin ich nach Anklageergebung für die Mandantin tätig geworden. Vorwurf war lt. Anklage bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Laut Anklage sollen insg. 600.000 € aus der Veräußerung der Betäubungsmittel erlangt worden und daher eingezogen werden. Die Ermittlung des Betrags beruht auf einer Schätzung.
Ein entsprechender Arrestbeschluss wurde durch das LG i.H.v. 500.000 € erlassen.
Ich habe dann zunächst umfangreich Stellung genommen und beantragt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Gleichzeitig habe ich Beschwerde gegen den Arrestbeschluss eingelegt.
Das Verfahren ist (mit der Maßgabe, dass jedenfalls Beihilfe in Betracht kommt) eröffnet worden, der Arrestbeschluss ist allerdings in vollem Umfang aufhoben worden.
Im Verfahren ist die Mandantin dann freigesprochen worden.
Es gibt nun Streit um die Gebühr nach 4142 VV-RVG, die ich in Höhe von 3.869,00 € beantragt habe, weil ich als Streitwert die 500.000 € aus dem Arrestbeschluss zugrunde gelegt habe.
Der Rechtspfleger vertrat zunächst die Meinung, der Wert müsse auf Null festgesetzt werden, weil es sich um Betäubungsmittel handele. Hierbei hat er meines Erachtens nach aber verkannt, dass keine Betäubungsmittel eingezogen werden sollten, sondern der geschätzte Erlös.
Nun habe ich einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts erhalten, in dem der Streitwert für die Einziehung auf 100.000 € festgelegt wurde. Die Gebühr soll nun entsprechend gekürzt werden. Ist das korrekt? Oder fehlt es hier nicht an der Grundlage für einen solchen Beschluss, da die Erlöse ja bereits auf 500.000 € bzw. 600.000 € geschätzt worden sind?…..“