Und dann noch die Gebührenfrage, heute aus dem „Vollstreckungsrecht“, und zwar.
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
in einer Strafvollstreckungssache nach § 66 c StGB bin ich meinem inhaftierten Mandanten von der Strafvollstreckungskammer des LG als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Ich bin im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit schriftlicher Einlassung tätig geworden und das Verfahren wurde mit Beschluss im letzten Monat abgeschlossen. Mit Beschluss wurde festgestellt, dass die Vollzugsbehörde meinem Mandanten ein entsprechendes Betreuungsangebot angeboten hat. Gleichzeitig wurde ein Gegenstandswert von 2.500,00 EUR festgesetzt.
Ich frage mich jetzt, wie ich meine Tätigkeit abrechnen kann. Nach meinem Dafürhalten dürfte Nr. 4200 (1 a) VV nicht anwendbar sein, da es sich explizit um die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel handelt und im Beschluss des LG explizit ein Gegenstandswert festgesetzt wurde. Gemäß Kommentierung im Gerold/Schmitt als auch in der von mir abonnierten StRR habe ich hierzu nichts gefunden. Ich wäre Ihnen daher verbunden, wenn Sie mir an dieser Stelle vielleicht helfen könnten.“
Ich glaube, ich konnte weiterhelfen. Dazu dann am Montag mehr.
Da wird über 109 Abs 3 StVollG beigeordnet. Daher Gegenstandswert festgesetzt. Abrechnung nach 3100 VV.