Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: War die Pflichtverteidigervergütung schon vor der Beiordnung verjährt?
Ich hatte die Frage mit meinem Coautor aus dem RVG-Kommentar, der dort ja für die Festsetzungsfragen zuständig ist erörtert. Und wir hatten übereinstimmende Auffassung – wie (fast) immer 🙂 , so dass ich dem Kollegen zurück schreiben konnte:
„Moin,
also – mein Gefühl hat mich nicht getrogen :-).
Ich hatte Herrn Volpert geschrieben:
„Ich meine: Grundsätzlich ist das, was die Staatskasse da schreibt richtig (ist ja auch aus dem Kommentar abgeschrieben). Aber: Beigeordnet worden ist erst in 2022. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf gesetzliche Gebühren entstanden. § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG führt m.E. zu keinem anderen Ergebnis. Die Auffassung der Staatskasse führt m.E. dazu, dass der Anspruch verjährt wäre, bevor er überhaupt entstanden ist. Zudem hatte der Kollege hier ja gar keine Möglichkeit, gesetzliche Gebühren vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.“
Er schreibt mir ähnlich zurück:
„…. ich würde da schon aufgrund der Verwaltungsbestimmungen in den Ergänzungsbestimmungen NRW zur Festsetzungs-AV die Verjährungsfrage nicht aufwerfen. Ich würde die Erhebung vom LG-Präsidenten auch gar nicht genehmigt bekommen. Denn der RA konnte vor der Bestellung in 2022 ja gar keine Vergütung gegen die Staatskasse geltend machen. Oder anders gesagt: Er hatte ja gar keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Deshalb hat er mit dem Festsetzungsantrag aus verständlichen Gründen warten müssen. Überdies wäre die Einrede der Verjährung treuwidrig.
Ich vermute mal, dass es in Rheinland-Pfalz eine ähnliche Regelung geben wird.
Deshalb würde ich als RA an dem Antrag festhalten.“
Ich bin gespannt, was der Kollege macht. Ich werde ggf. berichten.
Bitte unbedingt berichten!