Ich habe da mal eine Frage: Welche vollstreckungsrechtliche Verfahrensgebühr ist entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute etwas aus dem vollstreckungsrechtlichen Bereich:

„… Im Erkenntnisverfahren § 64 StGB mit Bewährung.

StA beantragt Verlängerung der Bewährungszeit. Auf Anregung der FA-Stelle holt Gericht Gutachten zum Bewährungswiderruf bzw. Notwendigkeit Krisenintervention ein.

Gericht ordnet 3 Monate Krisenintervention an, zugleich Überweisung in § 63 StGB.

Welche Verfahrensgebühr fällt an? Nr. 4200 oder 4204 VV RVG?

Anschlussfrage:

Nach 3 Monaten prüft Gericht Verlängerung der Krisenintervention und ordnet diese letztlich an.

Neue gebührenrechtliche Angelegenheit? M.E.wenn ja, dann Nr. 4204 VV RVG“

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