Und wir starten dann in die 9. KW., und zwar mit zwei Beiträgen zum „beruflichen Umfeld“ des Rechtsanwalts. Eine der vorgstellten Entscheidungen kommt vom BGH, die andere ist ein amtsgerichtliches Urteil.
Ich beginne mit der BGH-Entscheidung. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 25.01.2023 – IV ZB 7/22. Es geht in der Entscheidung noch einmal um das beA, und twar um die Frage des technischen Grundes i.S. des § 130d Satz 2 ZPO.
Nach dem Sachverhalt hatte das LG Berlin eine Klage des Klägers abgewiesen. Das Urteil des LG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.10.2021 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.01.2022 verlängert worden. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung per Telefax und im Original beim Berufungsgericht eingereicht worden.
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 07.01.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung nicht in der seit dem 01.01.2022 vorgeschriebenen Form des § 130d ZPO eingegangen sei. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 07.01.2022 vorgetragen, dass er am 04.01.2022 gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Er sei am 01.01.2022 im Urlaub in Österreich erkrankt. Um eine Coronainfektion auszuschließen, habe er am 02.01.2022 Antigen-Schnelltests durchgeführt, die wiederholt kein eindeutiges Ergebnis gezeigt hätten. Deshalb habe er am 03.01.2022 an seinem Wohnort einen PCR-Test durchführen lassen, dessen negatives Ergebnis ihm erst am 06.01.2022 vorgelegen habe. Die Berufungsbegründung habe er am 03. und 04.01.2022 zu Hause in gefertigt, ausgedruckt und unterschrieben. Eine elektronische Übermittlung sei ihm von dort nicht möglich gewesen, da die beA-Hardware und -Software an seinem Arbeitsplatz im Büro installiert seien. Er habe, da ihm auch ein Faxgerät zu Hause nicht zur Verfügung gestanden habe, die Berufungsbegründung am Nachmittag des 04.01.2022 von einem Boten in sein Büro bringen lassen, in dem er mit einer Steuerberatungs-GmbH in Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Über den Faxanschluss der GmbH sei die Berufungsbegründung dann an das Berufungsgericht versandt worden.
Der BGH hat entschieden, dass die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, wie andere in der Person liegende Gründe, kein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO ist, der eine Ersatzeinreichung statt einer elektronischen Übermittlung rechtfertigt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die zugrunde liegende Entscheidung des KG war der der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – 6 U 218/21 (dazu hier: beA II: Verstoß gegen die “aktive Nutzungspflicht”, oder: Kranker Rechtsanwalt als “technische Störung”?)