Am Freitag ging es um ein kostenrechtliches Problem, nämlich um: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich Reisekosten, wenn ich von Berlin aus nach Aachen angereist bin?
Hier meine Antwort:
„Das dürfte beim AG schwierig werden, lässt sich aber ohne weiteren Sachverhalt kaum beantworten. Ich verweise daher auf Burhoff/Volpert, Teil A Rn. 1387 ff. und die dort zitierte Rechtsprechnung.
Die Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen spielt schon eine Rolle, denn in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO wird auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO verwiesen.
Wenn Sie nicht richtig gute Argumente haben, würde ich es ablegen 🙂 . Freie Anwaltswahl hilft nicht.“
Und wenn ich den RVG-Kommentar schon zitiere <<Werbemodus an>>, dann hier auch der Link zur Bestellmöglichkeit <<Werbemodus aus>>.
Ohne nähere Angaben zum Wohnort des Mandanten wirklich nicht leicht. Mich verwundert jedoch, dass es sich um ein Verfahren vor dem AG handelt, jedoch die Reisekosten eines RA mit der weitesten Entfernung innerhalb des LG Bezirks erstattet werden sollen. Der BGH hat nämlich am 09.05.2018 – I ZB 62/17 entschieden, dass die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten sind. Nichtsdestotrotz gilt dennoch weiterhin die Grundsatzentscheidung des BGH zur Einschaltung eines in der Nähe des Wohnortes (jedoch nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt) des Mandanten ansässigen RA. Danach stellt die Zuziehung eines in der Nähe des Wohnortes ansässigen Rechtsanwalts im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH Rpfleger 2003, 98), sofern ein Mandantengespräch erforderlich ist.
Sofern der Wohnort des Mandanten weiter entfernt ist, als der weitest entfernte Ort innerhalb des Gerichtsbezirks und ein Mandantengespräch erforderlich ist, ist diese Entfernung maßgeblich.