Und dann noch die Frage, schon wieder zur Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 Abs. 3 RVG). gefragt wurde:
„Meine RA GmbH hat Vorschüsse auf meine Tätigkeit als Wahlanwalt erhalten. Dann erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger.
Ich selbst schütte weder an mich aus noch zahle ich mir ein Gehalt.
Kann ich die Pflichtverteidiergebühren persönlich abrechnen? Anrechnung?“