Die zweite OWi-Entscheidung behandelt eine Thematik, mit der man es nicht so häufig zu tun hat, und zwar der Verwiegung eines Lkw-Gespanns. Dem Betroffenen ist anlässlich einer Verkehrskontrolle vorgworfen worden, eine Fahrzeugkombination geführt zu haben, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 20,75 % (entspricht 8.000 kg) überschritten war. Bei der Verwiegung hätten die zuständigen Polizeibeamten bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg ein Gewicht von 48.300 kg festgestellt.
Das AG Schleiden hat mit dem AG Schleiden, Urt. v. 09.09.2022 – 13 OWi-107 Js 1533/21-178/21- von diesem Vorwurf frei gesprochen. Die durchgeführten Wiegevorgänge waren nach seiner Auffassung unverwertbar. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein, nämlich:
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- Einer nur einfachen Verwiegung eines LKW-Gespannes mittels Radlastwaage fehlt regelmäßig die Belastbarkeit im gerichtlichen Beweisverfahren, so dass es einer zweiten Verwiegung zur Kontrolle des Wiegeergebnisses bedarf.
- Bei einer Verwiegung mittels Radlastwage entspricht es dem aktuellen Stand der Technik und ist es daher unverzichtbar, dass eine Verwiegung konkret nicht nur nach Vorwärtsfahrt auf die Waage, sondern zusätzlich erneut auch nach Rückwärtsfahrt auf die Waage durchgeführt wird.
- Veränderungen im Ablauf von ordnungsbehördlichen Verwiegemaßnahmen bedürfen nach §§ 6, 46 MessEG der vorherigen Prüfung und Bestätigung des Regelermittlungsausschusses der PTB.