Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist durch die Beratung die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV entstanden?
Und der Kollege hat folgende Antwort von mir erhalten:
„…..
Die Lösung ist m.E. einfach und ergibt sich – so meine ich – auch aus dem RVG-Kommentar.
1. Ein förmliches Adhäsionsverfahren ist nicht erforderlich, ist hier aber wohl mit dem Antrag der Nebenklägerin eingeleitet (dazu im RVG-Kommentar Nr. 4143 VV Rn 3 m.w.N.).
2. Bei der Gebühr Nr. 4143 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, für die also die Grundsätze zur Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG gelten (dazu RVG-Kommentar Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.). Das bedeutet, dass die Tätigkeit, die sie erbringen, nicht nach außen sichtbar geworden sein muss, etwa gegenüber dem Gericht oder dem Nebenklägervertreter (RVG-Kommentar, Nr. 4143 VV Rn 12):.Auch der Umfang und die Art der Tätigkeit ist ohne Belang (RVG-Kommentar, Nr. 4143 Rn 10).
Von daher: M.E. keine Problem, wenn Sie eine Kostengrundentscheidung haben zu Gunsten des Mandanten haben. Oder waren Sie Pflichtverteidiger und es geht um die gesetzlichen Gebühren?“
Der Kollege war zufrieden, denn eine Kostengrundetnscheidungen zu Gunsten des Mandanten hatte er. Ich war zufrieden, weil ich diese Anfrage dann zum Anlass nehme, in der demnächst 7. Auflage des RVG-Kommentars ein entsprechendes Beispiel einzustellen.
Und: Mal wieder <<Werbemodus an>>: Wer das alles im Original nachlesen will, der braucht dazu natürlich den RVG-Kommentar. Und Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auf. 2021, kann man bestellen, und zwar hier auf der Bestellseite. Kommt dann aber wohl nicht mehr vor Weihnachten. Aber dann beginnt das neue Jahr gleich mit einem Highlight. 🙂 <<Werbemodus aus>>.