Und dann noch das Gebührenrätsel, heute mit einer Frage zur Nr. 4143 VV RVG, also Adhäsionsverfahren und so, und zwar:
„Lieber Herr Kollege Burhoff,
darf ich mich mir folgender Frage an Sie wenden?
In einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht pp. hat der Vertreter der Nebenklägerin einen Adhäsionsantrag gestellt. Über diesen habe ich mich mit meinem Mandanten beraten. Es zeichnete sich ab, dass die Kammer von einer Entscheidung über den Antrag absehen würde. Aus meiner Sicht war deshalb keine weitere Tätigkeit veranlasst. Inzwischen hat die Kammer von einer Entscheidung abgesehen. Der Vertreter der Nebenklägerin meint nunmehr, es sei keine Gebühr entstanden, da ich mich im Adhäsionsverfahren „weder zur Akte legitimiert noch sich schriftlich oder mündlich geäußert habe.“ Hat er recht? Ich habe mir zur Beantwortung der Frage Ihr Werk zum RVG Straf- und Bußgeldsachen gekauft. Dort bin ich aber nicht fündig geworden.
Vielen Dank und beste Grüße“