Die zweite Entscheidung des Tages, der AG Nienburg (Weser), Beschl. v. 02.02.2022 – 4 Ds 370 Js 26085/21 (142/21) – schon etwas älter, aber ich habe ihn jetzt erst gefunden – äußert sich noch einmal zu einer Problematik in Zusammenhang mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen. Es geht aber nicht um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 315d StGB, sondern um die Rechtsfolgen, und zwar um die Einziehung des Pkw nach § 315f StGB.
Der Angeschuldigte hatte einen Antrag auf Aufhebung eines „Einziehungsbeschlusses“ gestellt. Das AG hat den Antrag abgelehnt:
„Gem. § 315f S. 1 StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 2, 4 oder 5 StGB bezieht, eingezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Angeklagte verdächtig ist, am 13.06.2021 in N., B. Ring mit dem vorgenannten Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und auf der Flucht vor der Polizei sein Fahrzeug grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit geführt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß § 315 d StGB.
Der Tatverdacht beruht auf den Angaben der eingesetzten Polizeibeamten.
Aufgrund des gegen den Angeklagten begründeten Tatverdachts bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass bzgl. des Pkw die Einziehung angeordnet werden wird, §§ 315f S. 2, 74a StGB.
Der Umstand, dass der Pkw des Angeklagten mglw. nicht in dessen Eigentum steht, ist unerheblich. Denn bei § 315f S. 2 StGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, sodass die Voraussetzungen des § 74a StGB nicht vorliegen müssen (Bleckat NStZ 2020, 715, 716). Die Auslegung des § 315f StGB als Rechtsgrundverweisung würde den Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315f StGB verfolgt hat, namentlich die Mitglieder der „Raser-Szene“ nachhaltig durch die Einziehung der von ihnen gefahrenen Kraftfahrzeuge zu beeindrucken, völlig konterkarieren. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der auf deutschen Straßen geführten Fahrzeugen nicht im Eigentum der Fahrer stehen (Bleckat aaO mwN.), sodass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht unerheblich eingeschränkt werden würde.
Selbst wenn man – anders als hier – § 315f S. 2 StGB als Rechtsgrundverweisung auslegen würde, wäre die Einziehung des Pkw trotz mglw. bestehenden Dritteigentums gem. § 315f S. 2, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB möglich. Denn auch die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen vor. Diese Vorschrift, die trotz des Verweises des § 315f S. 2 StGB (nur) auf § 74a StGB anwendbar ist (BeckOK StGB/Kulhanek Stand: 01.11.2021, § 315f Rn. 5), bestimmt Folgendes:
Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Bei dem vorgenannten Fahrzeug handelt es sich um einen sog. individuell gefährlichen Gegenstand. Ein solcher liegt dann vor, wenn er zwar seiner Art nach ungefährlich oder gefahrneutral ist, aber unter besonderen Umständen wie der Art seiner Verwendung, iVm anderen Tatmitteln oder aufgrund der verbrecherischen Neigung oder der Nachlässigkeit ihres Inhabers zu einer Gefahrenquelle werden kann (BeckOK StGB/Heuchemer aaO. § 74b Rn. 3). Gegen den Angeklagten besteht, wie das LG Verden – Beschl. v. 09.09.2021 – 4 Qs 88/21 – (Bl. 49 ff. dA) bereits ausführlich dargelegt hat, ein dringender Tatverdacht bzgl. der tateinheitlichen Verwirklichung der §§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Daher besteht die Gefahr, dass der Pkw erneut zur Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.
Die Anordnung der Beschlagnahme ist gemäß § 111b Abs. 1 StPO erforderlich und auch verhältnismäßig. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des LG Verden aaO. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die sich das Gericht vollständig zu eigen macht. Aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 2022 folgt nichts Abweichendes.
Einer Einziehung lediglich des Anwartschaftsrechts des Angeklagten auf den Erwerb des vorgenannten Pkw (so noch BGH NStZ-RR 1999, 11) bedarf es nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr.“