Archiv für den Monat: Oktober 2022

StGB I: Karikatur mit Hakenkreuz bei Instagram, oder: Ist das strafbar oder von der Meinungsfreiheit gedeckt?

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In den letzten Tagen/Wochen sind von den OLG einige Entscheidungen zum Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB)  oder zu 3 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation – vor veröffentlicht worden. Dabei handelt es sich meist um das Verwenden von bestimmten (verbotenen) Kennzeichen, wie z.B das Hakenkreuz, aber auch um andere Bilder. Zu der Problematik stelle ich hier heute drei Entscheidungen vor, daher StGB-Entscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BayObLG, Beschl. v. 07.10.2022 – 202 StRR 90/22 – zur Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden Karikatur in soziales Netzwerk.

Das AG hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB verurteilt. Dagegen die Berufung des Angeklagten, die zum Freispruch aus rechtlichen Gründen geführt hat. Dagegen dann die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte.

Das BayObLG ist von folgendem vom LG getroffenen Feststellungen und Wertungen ausgegangen:

„Der als Kind türkischer Eltern in Deutschland geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er gehört der muslimischen Gemeinschaft seiner Heimatstadt an und ist seit Mai 2020 (parteiloses) Mitglied des Stadtrats; der Angeklagte hat mit Erfolg die erste Juristische Staatsprüfung abgelegt.

Am 17.05.2021 erstellte der Angeklagte unter seinem Instagram-Account eine sog. ‚Highlight-Story‘ mit dem Titel „#FreePalastine“, zu der jeder auf dem sozialen Netzwerk ‚Instagram‘ registrierte Nutzer Zugang und damit Einsicht hatte. Im Rahmen der Story veröffentlichte der Angeklagte im Zeitraum vom 17. bis zum 20.05.2021 verschiedene eigene Schrift- und Videobeiträge zum Nahostkonflikt, ferner Pressebeiträge und -artikel sowie Bilder und Darstellungen dritter Personen.

Am 19.05.2021 stellte der Angeklagte eine nicht von ihm geschaffene Karikatur mit dem Titel „The irony of becoming what you once hated“ in seine vorgenannte ‚Highlight-Story‘ ein.

Die Karikatur zeigt einen Soldaten, der einen Helm mit der Flagge Israels trägt und eine vor ihm am Boden liegende, ein Kopftuch tragende Frau mit einem Gewehr bedroht. Der Soldat blickt dabei zugleich in einen Spiegel, in dem ein Soldat mit Hakenkreuzarmbinde dargestellt ist, der lächelnd einen am Boden liegenden Mann mit einem Gewehr bedroht. Im unteren Übergang von der Zeichnung zum Rand der Karikatur hin wird mit einem roten Symbolpfeil mit der Aufschrift „vote“ auf folgende Frage hingeleitet: „Trifft die Karikatur die Geschichte auf den Punkt?“ Die als (Strich) Zeichnung im Übrigen in schwarz-weiß gefertigte Karikatur weist für die israelische Flagge eine blaue Kolorierung und für die Hakenkreuzbinde eine das Hakenkreuz auf weißem kreisförmigem Grund rot einfassende Farbe auf.

2. Das Landgericht sieht den Straftatbestand der §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. 86 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB aus rechtlichen Gründen im Ergebnis deshalb nicht als erfüllt an, weil es sich bei dem vom Angeklagten im Rahmen der Karikatur verwendeten Hakenkreuz zwar um eine für alle Instagram-Nutzer sichtbares Kennzeichen der verbotenen NSDAP handele, zugunsten des Angeklagten jedoch von einer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des Tatbestandes und wegen des Schutzzwecks der Norm anerkannten Tatbestandsrestriktion auszugehen sei, die zur Straffreiheit des Angeklagten führten.§

Das BayObLG hat das anderes gesehen und den Freispruch aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen.

Ich stelle hier nicht den gesamten Beschluss bzw. Teil davon ein, sondern verweise – wegen der Länge – auf den verlinkten Volltext.

Hier stelle ich nur die (amtlichen) Leitsätze ein, die lauten:

    1. Das Einstellen einer Karikatur, in der ein Hakenkreuz abgebildet ist, in einen Instagram-Account erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand des § 86a Abs. 1 StGB.
    1. Eine aufgrund des Schutzzwecks des § 86a Abs. 1 StGB erforderliche Restriktion des Tatbestands ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie ergibt.

OWi III: Entbindung wegen Maskenweigerung in der HV, oder: „an sich wollte ich ja doch“ – aber entweder-oder

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Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 02.08.2022 – 3 Ws (B) 196-197/22 – 122 Ss 72/22.  Den Beschluss hätte ich auch an einem „Corona-Tag“ vorstellen können. Er passt aber auch heute, denn im Vordergrund steht die „Entbindungsfrage“.

Der Betroffene hatte nämlich beantragt, von der Erscheinenspflicht in einer Hauptverhandlung wegen Ordnungswidrigkeiten/Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-VO entbunden zu werden, weil er glaubte in der Hauptverhandlung keine Maske wegen Corona tragen zu müssen. Mit der Rechtsbeschwerde macht er dann geltend, dass er eigentlich habe entbunden werden wollen. Das geht so nicht, sagt das KG (in einem Zusatz):

„Der Betroffene A. hat über einen zugelassenen Rechtsanwalt beantragt, von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden zu werden. Das Tatgericht hat antragsgemäß entschieden. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich und daher rechtsbeschwerderechtlich unbehelflich, nunmehr die Mentalreservation geltend zu machen, er habe eigentlich gar nicht entbunden werden wollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen bekannten Zuschrift zutreffend ausführt, hätte der Betroffene, der glaubte, in der Hauptverhandlung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen, an der Hauptverhandlung teilnehmen können und müssen. Gegen ein Ordnungsmittel hätte der Betroffene Rechtsbehelf einlegen können; gegen einen – nur möglichen und nicht gewissen – Ausschluss hätte der Betroffene im Falle eines Abwesenheitsurteils die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen und mit der Verfahrensrüge die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstanden können. In dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt aber hat das Amtsgericht den Betroffenen antragsgemäß von der Anwesenheitspflicht entbunden, und dieser war in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vertreten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt mithin fern.“

M.E. so zutreffend. Entweder/oder.

OWi II: Kurzfristig gesteller Entbindungsantrag, oder: Dienstanweisung zum EGVP (beim AG Tiergarten))

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In der zweiten „Entbindungsentscheidung“ geht es dann noch einmal um den kurzfristig gestellten Entbindungsantrag, der den Tatrichter nicht mehr rechtzeitig erreicht.

Nach Einspruchseinlegung durch den Betroffenen hatte das AG Hauptverhandlung auf den 30.05.2022 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 29.05.2022 hatte der Verteidiger beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden. Der Betroffene räume ein, verantwortlicher Fahrzeugführer gewesen zu sein. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse habe er mehrfach mitgeteilt. Weitere Angaben würden nicht erfolgen, weshalb die Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin entbehrlich sei. Diesen Schriftsatz hatte der Verteidiger am 29.05.2022 um 16.56 Uhr elektronisch aus einem besonderen Anwaltspostfach an das AG übermittelt. Über den Entbindungsantrag hat das AG Tiergarten nicht entschieden. Zum Beginn der Hauptverhandlung am 30.05.2022 um 13.24 Uhr sind weder der Betroffene noch der von ihm bevollmächtigte Verteidiger erschienen. Das AG hat den Einspruch verworfen.

Dagegen dann die Rechtsbeschwerde, die beim KG Erfolg hatte. das führt im KG, Beschl. v. 28.09.2022 – 3 Ws (B) 226/22 – 122 Ss 94/22 –  aus:

„2. Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Entbindungsantrag übergangen hat.

a) Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Genau diese Erklärungen hat der Betroffene über seinen hierzu bevollmächtigten Verteidiger vor der Hauptverhandlung abgegeben. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht damit nicht im Ermessen des Gerichts, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat DAR 2022, 217 sowie Beschlüsse vom 1. April 2019 – 3 Ws (B) 103/19 – und vom 11. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 310/17 –).

b) Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag mit „offenem Visier“, also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder „verklausuliert“ (OLG Rostock NJW 2015, 1770; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 – IV-2 RBs 49/17 –, juris) eingereicht worden ist (BayObLG ZfSch 2019, 409 m.w.N.). Bei der Beurteilung des Sachverhalts sind alle Umstände in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 Ws (B) 194/21 –, juris).

Dem Schriftsatz fehlt zwar ein Hinweis auf die Eilbedürftigkeit wegen des anstehenden Hauptverhandlungstermins und der Antrag ist auch optisch nicht hervorgehoben worden. Es lässt sich insgesamt aber nicht feststellen, dass er in rechtsmissbräuchlicher Absicht und mit der Erwartung angebracht wurde, er werde nicht rechtzeitig vorgelegt werden (vgl. OLG Rostock a.a.O). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Verteidiger den Antrag bereits am (späten) Nachmittag vor dem Terminstag sowie in einem einseitigen, überschaubaren Schriftsatz übermittelt hat.

c) Regelmäßig ohne Belang ist, ob dem Bußgeldrichter der Entbindungsantrag des Betroffenen bekannt war. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sich der Tatrichter im Rahmen seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle vergewissert hat, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt. Denn erfahrungsgemäß wird die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt, dass der Betroffene verhindert sei (vgl. Senat StraFo 2014, 467; OLG Köln NStZ-RR 2003, 54; jeweils m.w.N.). Zudem kommt es darauf an, ob der Antrag im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt dem Gericht zur Bearbeitung hätte zugeführt werden können und müssen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OWi 2 SsRs 85/21). Maßgeblich ist dafür, ob nach Aktenlage der Antrag das Tatgericht vor Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Bußgeldrichter rechtzeitig zugeleitet oder sonst zu Kenntnis hätte gebracht werden können (vgl. Senat DAR 2022, 217 m.w.N. und Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 Ws (B) 194/21 –, juris; BayOBLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hätte der Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, vor der Verwerfung des Einspruchs bearbeitet werden müssen. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob eine Nachfrage des Tatrichters bei der Geschäftsstelle seiner Abteilung vor der Hauptverhandlung einen Hinweis auf den Eingang des Antrags ergeben hätte. Ebenso wenig ist entscheidend, dass eine Erkundigung, die über die Nachforschung auf der Geschäftsstelle hinausgeht, insbesondere die Ermittlung eines Eingangs bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post, durch den Tatrichter nicht geboten ist (vgl. Senat ZfSch 2020, 470 und NZV 2015, 253; OLG Bamberg NZV 2009, 355). Die Geschäftsabläufe des Amtsgerichts hätten aber gewährleisten müssen, dass der Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Geschäftsstelle und den zuständigen Richter erreicht (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 Ws (B) 194/21 –, juris). Denn der Antrag ist mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem Hauptverhandlungstermin und der „Regelpflicht zur elektronischen Kommunikation“ (vgl. BT-Drs. 18/9416, Begründung zu § 32d StPO, S. 50) folgend auch an einer dafür vorgesehenen Eingangsstelle eingereicht worden. Der mit Aktenzeichen zuzuordnende Schriftsatz betraf ersichtlich den anstehenden Hauptverhandlungstermin. Es konnte daher bei geordnetem Geschäftsgang eine Vorlage an den Richter als sicher gelten, auch wenn eine zusätzliche Kennzeichnung des Schriftsatzes als eilbedürftig sicherlich zuträglich gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Amtsgericht Tiergarten seit 1. Juni 2022 die Dienstanweisung zum Betrieb des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) gilt. Danach ist es Servicekräften der Geschäftsstellen auferlegt, elektronische Nachrichten, die eingegangen und in das dafür eingerichtete Verzeichnis der jeweiligen Abteilung abgelegt wurden, mehrfach täglich zu überprüfen. Im Fall der Eilbedürftigkeit sind diese Eingänge wie alle anderen eiligen Sachen zu behandeln.“

OWi I: Entbindungsantrag zu Beginn der HV gestellt, oder: Nachweis der Vollmacht und Rechtsbeschwerde

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Heute dann ein „Entbindungstag“, also OWi-Entscheidungen zur den §§ 73 ff. OWiG. Alle drei Entscheidungen, die ich vorstelle, stammen vom KG. Alle drei enthalten nichts wesentliche Neues, rufen aber noch einmal in Erinnerung, worauf man achten muss.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 13.07.2022 – 3 Ws (B) 170/22 – 162 Ss 81/22. Das KG hat mit dem Beschluss die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil verworfen und führt zur Begründung – in einem Zusatz – aus:

„Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, allerdings nur durch den nach § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung berechtigten Verteidiger (vgl. BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]; Senat StraFo 2018, 482; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 19 m. w. N.). Für die hier erhobene Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war (vgl. Senat StraFo 2018, 482; jüngst auch Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 Ws (B) 157/22 –).  Dies ist nicht geschehen, mehr noch: Eine entsprechende Vollmacht befindet sich bis heute nicht bei den Akten oder ist anderweitig nachgewiesen.“

Tja, das sollte ein Verteidiger wissen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden?.

Darauf habe ich dem Kollegen, der die Frage in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gestellt hatte, geantwortet:

„… RVG-Kommentar, Nr. 4141 Rn 12 – „Das hat z.B. zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der dem Mandanten nach Einlegung des Ein-spruchs gegen den Strafbefehl „nur“ rät, diesen nicht weiter zu verfolgen, und ihm empfiehlt, den Einspruch zurückzunehmen, die zusätzliche Verfahrensgebühr verdient (vgl. AG Braunschweig, AGS 2000, 54; Burhoff, RVGreport 2014, 2, 7; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 111; Enders, JurBüro 2000, 281; …“.

Versuchen Sie es mal damit. Erfolgsausichten aber m.E. wahrscheinlich im Hinblick auf die „Abrate-Rechtsprechung“ nicht so groß.“