Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar heute folgende Problematik:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich habe erstinstanzlich (Amtsgericht) eine Pflichtverteidigung wahrgenommen. In dieser stellte sich die Frage nach einer Unterbringung des Angeklagten nicht. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung kamen erste Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Betroffenen auf. Ein eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Straftat möglicher Weise im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen dieser Erkrankung begangen wurde. Daraufhin hob die kleine Strafkammer das Urteil des Amtsgerichtes auf und verwies die Sache zur Entscheidung auch über eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB an die große Strafkammer.
Ist bei diesem Sachverhalt der Anwendungsbereich des § 20 Satz 2 RVG mit der Folge eröffnet, dass die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VVRVG nochmals und in voller Höhe (ohne jegliche Anrechnung) berechnet werden kann oder aber ist die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VVRVG zwar entstanden, aber die Verfahrensgebühr Ziffer 4106 VVRVG ist hierauf anzurechnen?
Ich bin der Meinung, dass § 20 Satz 2 RVG anzuwenden ist, die Rechtspflegerin, die ich mal darauf angesprochen habe meint, man müsse die bereits abgerechnete Verfahrensgebühr anrechnen….“