Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar wie folgt:
„….
kurze Gebührenfrage. Strafbefehl in einer führerscheinrechtlichen Angelegenheit wird erlassen, mit dem Mandanten wird das Für und Wider der weiteren Vorgehensweise besprochen. Mandant möchte ein paar Tage sparen und bittet mich, schnellstmöglich Rechtsmittelverzicht zu erklären, damit die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis möglichst bald beginnt.
Ist dies ein Fall für Nr. 4141 VV RVG? Die Rechtsprechung nimmt ja an, dass das bloße Abraten von der Einegung von Rechtsmitteln etc. nicht für Nr. 4141 VV RVG ausreichen soll. Was ist aber, wenn man nicht nur davon abrät, Rechtsmittel einzulegen, sondern sogar Rechtsmittelverzicht erklärt? Auch beim Papst in dessen RVG Bibel, 6. Aufl., finde ich leider nichts dazu….“
Wohl nicht, laut LG Kempten:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-19303?hl=true
Argument: Ohne Einspruch rechtskräftiger Abschluss der Instanz und dann auch keine Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung mehr.
Weiteres Argument: Aufwand des Verteidigers im Hinblick auf die Erklärung des Rechtsmittelverzichts sei schon durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
steht ja auch hier: https://dejure.org/ext/a99494fbd22d24097a6fb35961b51d77