Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 02.08.2022 – 3 Ws (B) 196-197/22 – 122 Ss 72/22. Den Beschluss hätte ich auch an einem „Corona-Tag“ vorstellen können. Er passt aber auch heute, denn im Vordergrund steht die „Entbindungsfrage“.
Der Betroffene hatte nämlich beantragt, von der Erscheinenspflicht in einer Hauptverhandlung wegen Ordnungswidrigkeiten/Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-VO entbunden zu werden, weil er glaubte in der Hauptverhandlung keine Maske wegen Corona tragen zu müssen. Mit der Rechtsbeschwerde macht er dann geltend, dass er eigentlich habe entbunden werden wollen. Das geht so nicht, sagt das KG (in einem Zusatz):
„Der Betroffene A. hat über einen zugelassenen Rechtsanwalt beantragt, von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden zu werden. Das Tatgericht hat antragsgemäß entschieden. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich und daher rechtsbeschwerderechtlich unbehelflich, nunmehr die Mentalreservation geltend zu machen, er habe eigentlich gar nicht entbunden werden wollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen bekannten Zuschrift zutreffend ausführt, hätte der Betroffene, der glaubte, in der Hauptverhandlung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen, an der Hauptverhandlung teilnehmen können und müssen. Gegen ein Ordnungsmittel hätte der Betroffene Rechtsbehelf einlegen können; gegen einen – nur möglichen und nicht gewissen – Ausschluss hätte der Betroffene im Falle eines Abwesenheitsurteils die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen und mit der Verfahrensrüge die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstanden können. In dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt aber hat das Amtsgericht den Betroffenen antragsgemäß von der Anwesenheitspflicht entbunden, und dieser war in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vertreten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt mithin fern.“
M.E. so zutreffend. Entweder/oder.
„Mentalreservation“ – definitiv mein persönliches Wort des Jahres 🙂